RS0118441 – OGH Rechtssatz
Das Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB vor.