RS0048600 – OGH Rechtssatz
Macht die uneheliche Kindesmutter nicht eigene, sondern nur die berechtigten Interessen ihres Kindes an der Unterbindung eines persönlichen Verkehres des Kindes mit dem Rekurswerber (hier Großelternteil) geltend, so besteht keine Veranlassung zur Bestellung eines besonderen Kurators im Sinne des § 271 ABGB.