JudikaturOGH

RS0086937 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1969

Da der Grundsatz, daß der Unterhalt des ehelichen Kindes im Haushalt des Vaters in natura zu leisten ist, lediglich als Rechtssatz aus den §§ 144, 145 ABGB abgeleitet ist, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen, wenn dem Vater ein monatlicher, in Geld zu leistender Unterhalt für den in seinem Haushalt lebenden Sohn aufgetragen wurde. Desgleichen liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn in analoger Anwendung des § 271 ABGB in einem solchen Fall die Mutter als Sachwalterin zur Hereinbringung dieses Unterhaltsbetrages bestellt wurde.

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