RS0049153 – OGH Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 271 ABGB darf dem Vater die Vermögensverwaltung nicht zur Gänze entzogen werden. Der Pfleger wird nur zum Abschluß des Geschäftes bestellt, das den Kollisionsfall bildet; darüber hinaus steht ihm weder eine gesetzliche Vertretung des Minderjährigen, noch ein Einfluß auf die Vermögensverwaltung oder gar auf die Erziehung zu.