JudikaturBVwG

W141 2278943-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Oktober 2024

Spruch

W141 2278943-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Maximilian CABJOLSKY, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.09.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 und am 17.06.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 01.09.2022, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, er habe am XXXX 12.2021 die erste Gabe des COVID-19-Vakzins XXXX der Hersteller XXXX erhalten.

In der Folge sei es bei ihm zu Schwäche, Husten sowie zu Herzstörungen gekommen und sei sein Blutzucker angestiegen. Seine Schulter schmerze bis dato. Weiters gab er an, dass für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt sei, er zu diesem aber kein Vertrauen habe. 2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Pneumologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Zeichen einer bronchialen Obstruktion erhebbar seien. Die beim Beschwerdeführer vorliegende asthmoide Bronchitis sei als Raucherbronchitis zu werten und etwaige Schmerzen seien nicht injektionsbedingt, sondern wahrscheinlich durch Arthrosen hervorgerufen. Es sei daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen anzunehmen. 3. Mit Schreiben vom 08.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach ein Impfschaden nicht vorliege, schriftlich Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 13.08.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zunächst umfassend zu behaupteten Missständen im Asylwesen in den Niederlanden und in Österreich Stellung nahm. Insbesondere hätten Folterungen in der Ukraine, in den Niederlanden und in Österreich bei ihm zu diversen Gesundheitsschädigungen geführt. Es hätten in Österreich zahlreiche Menschenrechtsverletzungen stattgefunden und sei im Jahr 2009 ein Erwachsenenvertreter für ihn bestellt worden. Sein aufgrund der schlechten Bedingungen schwaches Immunsystem sei durch die angeschuldigte Impfung weiter geschwächt worden. Bei der Impfung sei ihm die Nadel dann tief in den Knochen gesetzt worden. Aufgrund des danach aufgetretenen Hustens hätte er den Winter kaum überlebt. Die Schmerzen aufgrund dieser Impfung würden bis dato andauern.

Es folgten weitere – jedoch nicht verfahrensgegenständliche – Ausführungen zu diversen von ihm jedenfalls als solchen empfundenen Missständen in Österreich. 5. Mit Stellungnahme vom 01.09.2023 äußerte sich der Facharzt für Pneumologie dahingehend, dass zu den Ereignissen vor der Impfung keine Stellung genommen werden könne, jedoch der gesamte Gesundheitszustand mit den psychischen und physischen Belastungen zur Kenntnis genommen werde.

Dass es aufgrund der Impfung zu einer Verletzung des Knochens oder relevanter Nerven gekommen sei, lasse sich nicht nachvollziehen, da dies technisch nicht möglich sei. Es seien offenbar vorbestehende arthrotische Beschwerden im Bereich der Schultern mit möglichen lokalen Impfreaktionen verwechselt oder in diese hineinprojiziert worden. Insgesamt fänden sich somit keine Aussagen, welche den sachlichen Inhalt des Gutachtens beeinflussen könnten. 6. Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen „Schwäche, Asthmatoide Bronchitis“ und der COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin führte er aus, dass gegen den Hersteller des angeschuldigten Impfstoffes zahlreiche Zivilprozesse geführt werden würden. Er leide an denselben medizinischen Leiden wie eine namentlich nicht genannte Klägerin. Er bedauere es, dass in Österreich nur Tabletten gegen seine Beschwerden verordnet werden würden, obwohl ihm lediglich sein „Homebike“ oder schwimmen zu gehen Abhilfe verschaffen würden.

Es folgten Ausführungen über Folterungen und diverse Missstände in Österreich. Für die Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung verlange er € 30.000,--.

In Folge der Impfung habe er weiters über einen Monat an dauerndem Husten gelitten. Seine asthmatischen Symptome seien stärker gewesen als je zuvor. Aufgrund der Schmerzen wegen der von ihm angegebenen Verletzung der Schulter habe er 400 Tage mittelschwere Schmerzen gehabt, weshalb er € 80.000,-- bzw. € 100.000,-- fordere.

Nach der Impfung habe er verstanden, dass er vergiftet worden sei, weshalb er mehrmals bis zu fünf Tage lang gefastet habe, um seinen Organismus zu reinigen. 8. Am 04.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 9. Mit Eingabe vom 29.11.2023 legte der Erwachsenenvertreter des Beschwerde-führers jene pflegschaftsgerichtlichen Beschlüsse vor, mit denen er zum Erwachsenen-vertreter bestellt wurde. 10. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungs-gericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Impfschaden nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege.

Beim Beschwerdeführer bestehe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Es sei daher anzunehmen, dass diese Erkrankung einen Einfluss auf die Wahrnehmung verursache, da auch keine medikamentöse Therapie eingenommen werde. Die angegebene Schwäche sei ein subjektiv empfundenes Symptom, sei aber anhand der vorliegenden Grunderkrankungen erklärbar. 11. Mit Stellungnahme vom 08.03.2024 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er – nach Kritik an der Sachverständigen sowie an Sachverständigen im Allgemeinen – neuerlich auf seine Beschwerden hinwies und in weiterer Folge Kritik an diversen Institutionen der Republik Österreich übte.

12. Am 19.03.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), die Beisitzer Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER (BR) und fachkundiger Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Sachverständige Dr. XXXX (SV) und der Beschwerdeführer (BF) an der Verhandlung Teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation auch unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht nicht in der Lage war, seinen Standpunkt ohne anwaltlichen Beistand selbst auf zweckentsprechende Weise zu vertreten, wurde die Verhandlung vertagt. 13. Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2024, W141 2278943-2/3E, wurde dem Antrag gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe für die Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligt. Von der Verfahrenshilfe umfasst sind die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie die Befreiung von den Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten.

15. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 11.06.2024, führte der Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten Unzulänglichkeiten bzw. Ungereimtheiten aufweise. So sei einerseits angegeben worden, dass eine stringente Anamnese nicht möglich sei, was demnach zur Folge habe, dass die Beschwerden nicht vollständig erfasst worden und folglich auch die im Gutachten getroffenen Beurteilungen und Folgerungen unvollständig seien. Andererseits sei nicht angegeben worden, weshalb dies nicht möglich gewesen sei und wie sich dieser Umstand auf die Gutachtenserstattung ausgewirkt habe.

Insbesondere die Beantwortung betreffend die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung sei mehrfach widersprüchlich, da Asthma bzw. asthmatoide Bronchitis einerseits der Impfung zugeordnet werde, andererseits die Möglichkeit in den Raum gestellt werde, dass Nikotinkonsum die Ursache sein könne, dies jedoch unter der Maßgabe, dass keine Schweregrade haben bestimmt werden können. Mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Verstärkung der bronchialen Beschwerden nach der Impfung habe sich die Sachverständige, wie auch der Gutachter der belangten Behörde, nicht befasst.

Die Beantwortung einer weiteren Frage beruhe lediglich auf Herstellerangaben ohne jeden naturwissenschaftlichen Beurteilungscharakter. Hinsichtlich einer weiteren Frage habe die Sachverständige nicht ausgeführt, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien. Die Bemerkung „nicht zutreffend“ hinsichtlich mehrerer Fragen erweise sich aufgrund der unvollständigen Anamnese und als nicht bestimmbar bezeichneten Schwergrade als unschlüssig und jedenfalls nicht fundiert.

Auch mit der Möglichkeit der Verstärkung von Vorerkrankungen durch die angeschuldigte Impfung habe sich die Sachverständige nicht auseinandergesetzt. Mehrere der angegebenen Beschwerden würden auch nicht in den Fachbereich der Sachverständigen fallen.

Ergänzend wurden weitere Befunde vorgelegt sowie beantragt, die Sachverständige zur mündlichen Verhandlung zu laden und Gutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie, Neurologie, Pulmologie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Urologie, Orthopädie, Immunologie, Physiologie sowie der Pathologie einzuholen.

16. Am 17.06.2024 wurde die am 19.03.2024 vertagte mündliche Verhandlung fortgesetzt. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), die Beisitzer Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER (BR) und fachkundiger Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Sachverständige Dr. XXXX (SV) und der Beschwerdeführer XXXX (BF) sowie sein Verfahrenshelfer Mag. Maximilian CABJOLSKY an der Verhandlung Teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

Die Sachverständige (SV) erstattete im Wesentlichen nachstehendes mündliches Gutachten:

Der BF leide neben einem Asthma bronchiale bzw. asthmatoider Bronchitis sowie Fatigue etwa an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. andauernder Persönlichkeitsveränderung, an einem metabolischen Syndrom mit Übergewicht, Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, Fettwechselstörung und an einer koronaren Herzkrankheit. Er leide zudem an einer peripheren Polyneuropathie der unteren Extremitäten und an mäßig degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beginnend an großen Gelenken wie Schulter, Knie und Daumengrundgelenk. Weiters bestehe ein Zustand nach einer Schulteroperation rechts und einer Meniskusoperation rechts und links.

Maßgeblich funktionelle Einschränkungen würden sich aus den oben genannten Diagnosen nicht ergeben. Im Rahmen der Untersuchung bestehe ein unauffälliger auskultatorischer Lungenbefund. Maßgebliche Leistungseinschränkungen in Zusammenhang mit der Impfung seien aufgrund der angegebenen Symptome nicht objektivierbar.

Soweit sie angegeben habe, dass eine stringente Anamnese nicht möglich sei, sei damit gemeint, dass nicht sämtliche der Angaben schlüssig oder nachvollziehbar seien. Sie konzentriere sich auf das, was als Impfschaden geltend gemacht werde. Sie schreibe das auf und protokolliere das, was ihr Patienten mitteilen würden. Dies sei das Wesen der Anamnese. Sie protokolliere aber normalerweise in der Anamnese alles, was ihr mitgeteilt werde, sofern sie es nachvollziehen könne. Dies habe mit dem Impfzusammenhang noch nichts zu tun. Beim BF sei es aber schwierig gewesen, ihm zu folgen. Ob das, was er gesagt habe, vollständig sei, könne nur er wissen. Das was er gesagt habe, sei aber protokolliert und in der Anamnese ausgeführt.

Vor allem aus dem Asthma bronchiale und der asthmatoiden Bronchitis habe sich zeitweise die Notwendigkeit einer Behandlung ergeben. Eine medikamentöse Therapie werde jedoch vom BF nicht eingenommen. Aufgrund der nicht stringent möglichen Anamnese könnten Schweregrade aber nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit geraucht. Auch gemäß dem Gutachten des Pulmologen Dr. XXXX nach der angeschuldigten Impfung seien keine Zeichen einer bronchialen Obstruktion erhebbar gewesen. Die mitarbeitsunabhängigen Resistance-Werte seien demnach aber im Normbereich gewesen. Dies decke sich im Wesentlichen mit ihrem Befund.

Aus dem vorgelegten Blutbefund gehe ein erhöhter HB1C-Wert von 12,9% hervor, der auf einen schlecht eingestellten Diabetes hindeute. Der Normwert sei unter 6,5%. Es zeige sich weiters ein Vitamin-D-Mangel sowie Hyperlipidämie. Ansonsten sei der Befund unauffällig.

Eine „Triggerung“ des Diabetes durch die Impfung sei im vorliegenden Fall auszuschließen. Dieser sei schon lange bekannt und in den Vorbefunden dokumentiert.

Dass der Beschwerdeführer eine Phimose (Vorhautverengung) als Impfnebenwirkung angegeben habe, sei ihr nicht erinnerlich. Es sei auch nicht in ihrem Gutachten dokumentiert.

Keine der angegebenen Gesundheitsschädigungen sei in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung dokumentiert. Weder eine Verursachung, noch eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beschwerden sei in der wissenschaftlichen Literatur bekannt.

Dass mehrtägiges Fasten bzw. der Verzehr von Knoblauch, Zwiebeln, Lachs oder Ingwertee zu einer Besserung der Beschwerden führt, sei aus medizinischer Sicht ebenso nicht nachvollziehbar. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der angeschuldigten Impfung am Knochen verletzt worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Impfung nicht lege artis durchgeführt worden sei.

Laut Gutachten der PV bestehe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Es sei anzunehmen, dass diese Erkrankungen einen Einfluss auf die Wahrnehmung verursachen würden, da auch keine weitere medikamentöse Therapie eingenommen werde.

Insgesamt spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit der angeschuldigten Impfung als dafür.

Im Befund von Dr. XXXX vom XXXX 12.2022 sei festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt seit 4 Wochen eine Erkältung mit asthmatischen Beschwerden vorgelegen sei. Es gebe noch einen Befund vom XXXX 02.2022, gemäß dem die seinerzeitigen Beschwerden weitgehend abgeklungen gewesen sind.

Die angegebene Schwäche sei ein subjektiv empfundenes Symptom aufgrund der vorgenannten Grunderkrankungen (schlecht eingestellter Diabetes, koronare Herzerkrankung, posttraumatische Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Polyneuropathien, degenerative Gelenkserkrankungen etc.) und aufgrund der Nichtbehandlung sei durchaus eine allgemeine Schwäche aus dem Zusammenspiel all dieser erklärbar. Die asthmatische Bronchitis, wie auch ein lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX anführe, könne auch auf den Zustand nach Nikotinkonsum zurückgeführt werden bzw. infektbedingt sein. Eine funktionelle Einschränkung der Lunge aus dem lungenfachärztlichen Befund Dr. XXXX sei nicht dokumentiert.

17. Mit Schreiben vom 21.06.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zum Verhandlungsprotokoll gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

18. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 03.07.2024, stellte der Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers einen Fristerstreckungsantrag, dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben wurde.

19. Mit am 11.07.2024 eingelangter Stellungnahme wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass alleine der Umstand, dass Diabetikern als Risikopatienten im Hinblick auf COVID-19 zu Auffrischungsimpfungen geraten werde, den Diabetes oder andere Vorerkrankungen nicht zur wahrscheinlicheren Ursache als die Impfung mache. Dies zeige vielmehr, dass Diabetiker zur COVID-19-Risikogruppe gehören würden und würden die vorliegenden Daten auch unter Berücksichtigung des höheren Lebensalters des Beschwerdeführers ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs belegen. Dies gelte demnach auch für Impfungen, da diese eine Infektion vortäuschen würden. Daraus folge, dass die angeschuldigte Impfung die wahrscheinlichste Ursache für die vom Beschwerdefüher geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sei, zumal es sich um typische Folgeerkrankungen eines Diabetes handle.

Das im Schultergelenk aufgetretene Schmerzgefühl habe sich von früheren Schulterbeschwerden unterschieden, sodass dieses nicht als vorbestehend angesehen werden könne. Es sei bekannt, dass eine fehlerhafte Injektionstechnik diese Art von Beschwerden hervorrufen könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Attest von OA Dr. XXXX vom XXXX 03.2022 eine rheumatische Genese der Polyarthralgie ausgeschlossen werden könne.

Weiters habe die Sachverständige keinerlei anderen Grund für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verstärkung der Hals- und Atembeschwerden aufgezeigt.

Die verstärkten Phimose-Beschwerden seien wenige Wochen nach der Impfung aufgetreten. Der Ursächlichkeitszusammenhang ergebe sich schon aus der viel leichteren Entzündungsneigung aufgrund der Impfung. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und mangels sonstiger Lebensumstandsänderung um den Zeitpunkt der Impfung sei keine andere Ursache für die Verschärfung der Phimose bzw. Phimosebeschwerden denkbar als die Impfung bzw. die durch diese bewirkte Beanspruchung des Immunsystems. Der Ersatz der in Höhe von € 783,84 selbst getragenen Behandlungs-kosten werde § 2 Abs 1 lit a Impfschadengesetz begehrt.

Zum weiteren Beweis der Ursächlichkeit der Impfung für und deren zeitlichen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden werde das in einem Verfahren betreffend Pflegegeld erstellte Gutachten von Medizinalrat Dr. XXXX vom XXXX 2020 vorgelegt. Aus diesem sei das seinerzeitige Bestehen der geltend gemachten Beschwerden bzw. Verschärfungen nämlich nicht ersichtlich.

Dass der Beschwerdeführer Medikamenten zurückhaltend gegenüberstehe, sei im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da die genannten Beschwerden bzw. Verschärfungen nämlich ansonsten schon vor der Impfung aufgetreten sein müssten. Zudem sei eine Metforminunverträglichkeit befundmäßig belegt. Die Blutzucker senkende Wirkung der genannten Lebensmittel bzw. des Heilfastens seien wissenschaftlich belegt.

Weiters habe die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024 bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen voreingenommen gewirkt und habe vorgezeigte Befunde bloß selektiv berücksichtigt. Die Sachverständige werde daher wegen Befangenheit abgelehnt und die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin beantragt. Die Anträge vom 10.06.2024 würden zudem aufrechterhalten werden. 20. Zum weiteren Beweis des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum Nichtbestehen von Halsbeschwerden und der freien Lungenfunktion, wurden mit Eingabe vom 19.07.2024 weitere Befunde nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX im Gebiet der heutigen Ukraine geboren und ist anerkannter Konventionsflüchtling. Sein Wohnsitz befindet sich im Inland.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.01.2013 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Der Wirkungskreis wurde auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt, hingegen wurde die Sachwalterschaft für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern aufgehoben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.08.2023 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX gemäß § 271 ABGB zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Darin wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Wirkungsbereich der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht festgelegt.

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund zahlreicher Traumatisierungen in seinem Leben ist bei allen Themenbereichen, die mit Justiz, Schädigung seiner Person, Einbringung von Klagen, Folter etc. zusammenhängen, seine Kritikfähigkeit und Realitätsanpassung massiv reduziert. Deshalb bestand bereits damals wie heute die Gefahr, dass der Betroffene wahllos Behörden, Institutionen und einzelne Personen klagt und jeweils Entschädigungszahlungen im zumindest sechsstelligen Bereich fordert.

[…]

Das nunmehr durchgeführte Clearing ergibt mit Bericht vom XXXX 2023 (ON 488) ein ähnliches Bild. Es wurde unter anderem eine Begutachtung durch die PVA vom XXXX 2022 herangezogen, welche XXXX weiterhin einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert.“

Beim Beschwerdeführer bestand nach einem Schädel-Hirn-Trauma, das er 1991 in der Ukraine erlitten hatte, jedenfalls seit vielen Jahren vor der angeschuldigten Impfung eine posttraumatische Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung.

Im Befundbericht des XXXX wurden beim Beschwerdeführer zudem folgende Vorerkrankungen festgestellt:

- STEMI anteroseptal 17.06.2019 [Anm.: „Herzinfarkt“]

- Coronare 1-Gefäßerkrankung

- Erfolgreiche LAD-PCI am 17.06.2019 [Anm.: perkutane Koronarintervention des Ramus interventricularis anterior]

- 50%-ige Stenose des Ramus diagonalis I

- 50%-ige Stenose des Ramus diagonalis II

- Nikotinabusus

- Diabetes mellitus [Anm.: offenbar Typ II]

- Adipositas

- Zustand nach Schulter-OP rechts

- Zustand nach Knie-OP beidseits

Im Befund von Dr. XXXX vom XXXX 06.2016 wurde weiters eine hochgradige diabetische Polyneuropathie sowie im Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX 2020 eine Omarthrose (degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels des Schultergelenks) beidseits diagnostiziert. Der Beschwerdeführer litt zudem bereits vor der angeschuldigten Impfung an regelmäßigen Schmerzen in den Schultern, an asthmatischen Beschwerden und Erschöpfung sowie an einer Phimose.

Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung nahm der Beschwerdeführer weder zur Behandlung seiner psychischen bzw. psychiatrischen Beschwerden noch zur Behandlung seiner körperlichen Beschwerden Medikamente ein, da er der Überzeugung war, dass ihm diese keine Besserung verschafften. Stattdessen praktizierte er Heilfasten und versuchte, seine Beschwerden durch den Verzehr bestimmter Lebensmittel und Tees zu lindern.

Am XXXX 12.2021 wurde der Beschwerdeführer mit dem COVID-19-Impfstoff XXXX geimpft. XXXX war zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem Impfplan 2021.

Der Einstich wurde vom Beschwerdeführer subjektiv als sehr schmerzhaft empfunden, doch kann nicht festgestellt werden, dass es dabei zu einer Verletzung von Nerven, des Knochens oder zu sonstigen Verletzungen, die das mit einer Injektion üblicherweise verbundene Ausmaß übersteigen, kam. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Impfung nicht lege artis verabreicht wurde.

Etwa zu Weihnachten 2021 kam es daraufhin bei ihm zu einem Infekt der Atemwege mit subfebrilen Temperaturen, Husten und wenig Schleimbildung. Diese Beschwerden waren im Februar 2022 bereits weitgehend abgeklungen.

Eine demyelinisierende Polyneuropathie der unteren Extremitäten wurde neuerlich im Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX 01.2023 diagnostiziert. Am XXXX 01.2024 wurde bei ihm zudem eine Teilbeschneidung aufgrund der bei ihm vorliegenden Phimose durchgeführt.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass infolge der Impfung Gesundheitsschädigungen aufgetreten sind oder sich vorbestehende Gesundheitsschädigungen objektiv verschlechtert haben.

In der Fachinformation des Herstellers werden Schmerzen an der Injektionsstelle als sehr häufige Nebenwirkung angegeben, doch handelt es sich dabei um lediglich für kurze Zeit auftretende lokale Schmerzen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Sinne eines langanhaltenden Schmerzsyndroms sind in der Fachinformation des Herstellers nicht als Impfkomplikation genannt. Wenngleich Verletzungen an der Schulter sowie von Nerven bei Impfungen, wenn diese nicht lege artis durchgeführt werden, nicht auszuschließen sind, wird das vom Beschwerdeführer geschilderte Beschwerdebild in der wissenschaftlichen Literatur nicht als mögliche Impfkomplikation diskutiert.

Es kann somit nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die anhaltenden Schmerzen im rechten Oberarm bzw. der Schulter des Beschwerdeführers durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurden. Es ist wahrscheinlicher, dass die psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankungen des Beschwerdeführers dazu geführt haben, dass er vorbestehende arthrotische Beschwerden im Bereich der Schulter mit der lokalen Impfreaktion verwechselt bzw. in diese hineinprojiziert hat.

Von den übrigen Beschwerden wird lediglich Ermüdung als mögliche Impfkomplikation angegeben. Hingegen werden insbesondere Phimosen, Bronchitiden, Polyneuropathien und Diabetes sowie eine Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigungen weder in der Fachinformation des Herstellers genannt, noch ist ein Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung in der wissenschaftlichen Literatur belegt.

Diese Beschwerden sind auch nicht innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten, sondern waren im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung bereits vorliegend.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass diese Beschwerden durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurden oder es aufgrund der angeschuldigten Impfung zu einer Verschlechterung kam. Stattdessen ist es wahrscheinlicher, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die kardialen, bronchitischen und psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Eine subjektiv wahrgenommene Verschlechterung der Symptome ist wahrscheinlich auf den Einfluss der psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankungen des Beschwerdeführers auf seine Wahrnehmung ebendieser Beschwerden zurückzuführen.

Dabei kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen im Anschluss an die angeschuldigte Impfung verschlechtert haben, sondern haben sich diese im Rahmen der bereits vorbestehenden Erkrankungen derart manifestiert, dass der Beschwerdeführer seine vorbestehenden körperlichen Beschwerden in die angeschuldigte Impfung hineinprojiziert hat.

Somit kann bereits nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung zu einer Verschlechterung des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers maßgeblich beitrug. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung eine andere körperliche Schädigung oder sonstige Gesundheitsschädigung bei dem Beschwerdeführer hervorrief. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung mit Wahrscheinlichkeit nicht bewirkt.

Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 01.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 17.06.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt, seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 09.10.2023.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorgelegenen bzw. vorliegenden Gesundheitsschädigungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Befunde und Unterlagen, darunter insbesondere den Patientenbrief des XXXX vom XXXX 06.2019, das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX im Pflegegeldverfahren zu XXXX vom XXXX 2020, die Befundberichte von Dr. XXXX vom XXXX 02.2022, vom XXXX 6.2022 und vom XXXX 12.2022, den Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX 03.2022, das Attest von Dr. XXXX vom XXXX 03.2022, das ärztliche Gutachten der PVA gemäß § 8 AlVG vom XXXX 06.2022, den Befundbericht des XXXX vom XXXX 07.2022, den Befund der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX 11.2022, die Befundberichte von Dr. XXXX vom XXXX 01.2023 und vom XXXX 05.2023, die Blutbefund vom XXXX 07.2023 und vom XXXX 06.2024, den Befundbericht vom XXXX 01.2024 sowie den OP-Bericht vom XXXX 01.2024 von Dr. XXXX . Wenngleich im Patientenbrief des XXXX als Diagnose aufgrund eines offenbaren Versehens nicht spezifiziert wurde, um welchen Typ des Diabetes es sich handelt, sondern lediglich „Diabetes mellitus Typ“ vermerkt ist, kann angesichts der sonstigen Befunde zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass es sich um Typ II handelt, zumal es geradezu ausgeschlossen wäre, dass ein weitestgehend unbehandelter Diabetes Typ I in den sonstigen Befunden keine Erwähnung findet.

Anzumerken ist zunächst, dass – abgesehen vom Befundberichte von Dr. XXXX vom XXXX 02.2022 – bereits aus keinem der vorliegenden Befunde hervorgeht, dass es infolge der angeschuldigten Impfung zu einer objektiven Verschlechterung eines der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden gekommen ist. So geht bereits aus den aufliegenden Befunden hervor, dass ein Diabetes mellitus Typ II vorbestehend war und es laut Befund von Dr. XXXX vom XXXX 06.2016 (aufgelistet im Gutachten von Dr. XXXX ) bereits zu diesem Zeitpunkt, offenbar als Folge des Diabetes, zu einer hochgradigen diabetischen Polyneuropathie gekommen ist. Demnach zeigen die vorliegenden Befunde – so etwa die Blutbefunde vom XXXX 07.2023 und vom XXXX 06.2024 sowie der Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX 01.2023 – ein mit diesen Erkrankungen konsistentes Bild eines weitgehend unbehandelten Diabetes mellitus Typ II mit entsprechend erhöhten Blutwerten. Auch die orthopädischen Beschwerden sind umfangreich als vorbestehend dokumentiert. So fand laut Gutachten von Dr. XXXX bereits im Jahre 2012 eine Schulteroperation rechts statt und ist demnach gemäß Befund des Diagnosezentrums XXXX eine Omarthrose beidseits befundmäßig belegt. Auch hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung der Phimose, die unstrittig bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, kann den Befunden lediglich entnommen werden, dass am XXXX 07.2022 die Vorhaut des Beschwerdeführers nicht reponierbar war und am XXXX 01.2024 eine Teilbeschneidung durchgeführt wurde. Eine objektive Verschlechterung ist hieraus aber nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der subjektiven Wahrnehmung der angegebenen Beschwerden ergibt sich bereits aus den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen sowie aus den eigenen Eingaben des Beschwerdeführers, dass seine psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen einen maßgeblichen Einfluss auf diese hat. Es ist klar ersichtlich und hat sich dieser Eindruck dem erkennenden Senat auch in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Beschwerdeführer diversen Institutionen, darunter insbesondere Behörden, Gerichten, medizinischen Sachverständigen bzw. auch in weiten Teilen der Medizin in ihrer Gesamtheit, eine ausgeprägt ablehnende Haltung entgegenbringt, die das übliche Maß selbst in übertriebener Form geäußerter Kritik bei weitem übersteigt. Dieses Misstrauen führt dazu, dass auch gutachterliche und medizinische Stellungnahmen als Teil einer gegen ihn gerichteten Absicht wahrgenommen werden. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer fest davon überzeugt ist, einen Impfschaden erlitten zu haben, und diese Überzeugung, wie dies auch bereits von den beigezogenen Sachverständigen angegeben wurde, unter dem Einfluss seiner psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen maßgeblich seine Wahrnehmung und Darstellung der Beschwerden prägt. In seiner Sichtweise stehen sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in direktem Zusammenhang mit der Impfung, wodurch alternative Ursachen ausgeblendet werden. Diese Überzeugung muss daher bei der Beurteilung seiner Angaben aber auch entsprechend berücksichtigt werden.

Dass der Beschwerdeführer bei der Impfung selbst sowie auch danach subjektiv einen starken Schmerz insbesondere im Bereich der rechten Schulter verspürt hat, steht für den erkennenden Senat aufgrund seiner wiederholten und – im Hinblick auf seine subjektive Wahrnehmung – auch sehr glaubhaften Schilderungen fest. Es ist jedoch auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bereits vom Sachverständigen der belangten Behörde angegeben wurde, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar sind. Auch von der Sachverständigen Dr. XXXX wurde in diesem Sinne in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2024 angegeben, dass bei einem erwachsenen adipösen Mann eine Eindringtiefe bis zum Oberarmknochen nicht wahrscheinlich ist und darüber hinaus keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Impfung nicht lege artis durchgeführt wurde. Ein vom Verfahrenshelfer vorgelegter Artikel mit dem Titel „Impfkomplikationen und der Umgang mit Verdachtsfällen“ zeigt zwar etwa, dass es bei Impfungen durchaus zu Verletzungen der Schulter kommen kann, doch kann aufgrund der bloßen Möglichkeit von Schulterverletzungen oder allenfalls auch Nervenschädigungen nicht geschlossen werden, dass dies im vorliegenden Fall wahrscheinlich eingetreten ist, zumal der Beschwerdeführer durchaus bestrebt war, seine Gesundheitsschädigungen einer medizinischen Klärung zuzuführen und keinem der entsprechenden Befunde entsprechende Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen sind. Im Übrigen wurde die Möglichkeit einer Verletzung von der Sachverständigen Dr. XXXX auch gar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern lediglich der vom Beschwerdeführer konkret geschilderte Hergang aus medizinischer Sicht als unwahrscheinlich beurteilt, weshalb nicht von einer Unschlüssigkeit des Gutachtens ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung der vorliegenden psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankungen, die sich gemäß dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.08.2023 insbesondere im Zusammenhang mit der Justiz sowie der Schädigung der Person des Beschwerdeführers äußert, erscheint es dem erkennenden Senat stattdessen plausibel und wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung, die er gemäß seinen Eingaben als eine Form staatlichen Zwangs bzw. als staatlichen Übergriff empfunden hat, im Rahmen seiner psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen, wie dies auch der Sachverständige Dr. XXXX anschaulich dargestellt hat, vorbestehende arthrotische Beschwerden, die als solche insbesondere im Bereich der rechten Schulter hinreichend befundmäßig belegt sind, mit der lokalen Impfreaktion verwechselt bzw. in diese hineinprojiziert hat. Hiermit steht im Übrigen auch das Attest von OA Dr. XXXX vom XXXX 03.2022 nicht im Widerspruch, da hierin lediglich eine rheumatische Genese der Polyarthralgie ausgeschlossen wird.

Hinsichtlich der Beschwerdebilder „Asthmatoide Bronchitis“ und „Schwäche“ wurde vom sachverständigen Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. XXXX angegeben, dass unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. XXXX und Dr. XXXX eine asthmatoide Bronchitis objektivierbar ist, was insoweit auch mit den vorliegenden Befunden übereinstimmt. Als Ursache für die akut vorgelegenen Beschwerden wird jedoch bereits im Befund von Dr. XXXX von einem Infekt der Atemwege ausgegangen. Dieser Einschätzung durch den unmittelbar behandelnden Arzt kann eine gewisse Aussagekraft sicherlich nicht abgesprochen werden, zumal alle weiteren Untersuchungen während des Verfahrens zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgt sind. Es wurden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der genannte Arzt eine Impfung als mögliche Ursache nicht berücksichtigen konnte. Es mag zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer die ihm verabreichte Impfung, wie vom Verfahrenshelfer vorgebracht, gegenüber Dr. XXXX nicht angegeben hat, doch stellte eine kürzlich erfolgte Impfung zum damaligen Zeitpunkt im Februar 2022 ja geradezu den Regelfall dar, sodass ein Arzt diese mögliche Ursache, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Impfschadens geboten hätten, wohl nicht bloß deshalb ausgeblendet hätte, da der Beschwerdeführer die ihm verabreichte Impfung nicht erwähnt hat. Wie der Sachverständige Dr. XXXX zudem aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung angegeben hat, lag eine im Normbereich befindliche Lungenfunktion bei normalen Atemwegswiderständen, ventilatorischer Leistungsbreite im Normbereich sowie im Normbereich liegender Lungenvolumina und normaler Sauerstoffsättigung vor. Er führte aus, dass die mitarbeitsunabhängigen Resistance-Werte im Normbereich lagen und sich die Mitarbeit motivationsbedingt schwierig gestaltete. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weder asthmatoide Bronchitiden, noch „Schwäche“ in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in der Fachinformation des Herstellers als Impfkomplikationen angegeben werden oder als Impfkomplikation bekannt sind, schlussfolgerte der Sachverständige nachvollziehbar, dass die asthmatoide Bronchitis nicht durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde, sondern als Raucherbronchitis zu beurteilen ist sowie weiters, dass sich die angegebene „Schwäche“ als subjektives Symptom durch das Zusammenspiel der kardialen und psychiatrischen Grunderkrankungen erklären lässt. Dies erscheint dem erkennenden Senat plausibel, da zwar ein gewisser zeitlicher Zusammenhang der asthmatoiden Bronchitis mit der angeschuldigten Impfung belegt ist, aber asthmatoide Beschwerden im Falle eines übergewichtigen Mannes, der ehemaliger Raucher ist und an zahlreichen auch kardialen und sonstigen Grunderkrankungen leidet, wohl verstärkt durch einen saisonalen Infekt, nicht unüblich erscheinen und es außer einem gewissen zeitlichen Zusammenhang und der subjektiven Interpretation des Beschwerdeführers, die als solche aber nicht geeignet ist, Rückschlüsse auf die Verursachung zu ziehen, keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Impfschadens gibt.

Hinsichtlich der übrigen Beschwerden wurde bereits dargelegt, dass bereits nicht von einer objektiven Verschlechterung auszugehen war. Abgesehen von den asthmatoiden Beschwerden, den angegebenen Schmerzen im Arm sowie dem allgemeinen Schwächegefühl ist jedoch anzumerken, dass auch das Auftreten bzw. die Verschlechterung subjektiver Beschwerden erst im Laufe des Verfahrens – teilweise erst 2 Jahre nach Antragstellung – angegeben bzw. überhaupt erst durch den Verfahrenshelfer in Erwägung gezogen wurden. So wurde beispielsweise eine mögliche Verschlechterung der Beschwerden aufgrund der Phimose des Beschwerdeführers erstmalig bei der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX angegeben. Wäre es infolge der Impfung aber tatsächlich zu einer subjektiv wahrgenommenen Verschlechterung gekommen, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch bereitwillig angegeben hätte. Gleiches gilt für eine mögliche Verschlechterung der polyneuropathischen sowie der mit dem Diabetes im Zusammenhang stehenden Beschwerden. Ungeachtet des Umstandes, dass bereits eine objektive Verschlechterung nicht feststellbar war, war davon auszugehen, dass auch eine subjektive Verschlechterung erst im Nachhinein herzustellen bzw. allenfalls zu konstruieren versucht wurde. Wenn sich jedoch eine Gesundheitsschädigung weder objektiv, noch subjektiv verschlechtert hat, kann es sich bereits denkunmöglich um einen Impfschaden handeln. Zur Frage, inwieweit diese Gesundheitsschädigungen von der „Sache des Verfahrens“ umfasst sind, siehe II.3.

Eine mögliche Verschlechterung der psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankungen wurde im gesamten Verfahren nicht angegeben und nunmehr auch vom Verfahrenshelfer als berufsmäßigem Parteienvertreter nicht behauptet. Im Verfahrensakt liegen jedoch auch keinerlei Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung dieser Beschwerden vor und hat sich in diesem Verfahren im Wesentlichen jenes Beschwerdebild manifestiert, das beispielsweise aufgrund der genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschlüsse jedenfalls seit 2013 dokumentiert ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass sich infolge der Impfung lediglich die psychischen bzw. psychiatrische Erkrankungen im Rahmen des bestehenden Beschwerdebildes aufgrund des vom Beschwerdeführer so empfundenen staatlichen Zwanges manifestiert haben und eine im Wesentlichen identische Manifestation auch im Falle einer Impfung mit einem gänzlich anderen Impfstoff stattgefunden hätte.

Hinsichtlich sämtlicher der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ist weiters festzuhalten, dass bereits gemäß dem Sachverständigen Dr. XXXX , soweit er die diesbezüglichen Angaben schon berücksichtigen konnte, sowie auch von der Sachverständigen Dr. XXXX angegeben wurde, dass die Symptomatik in der konkret geschilderten Form nicht der eines Impfschadens entspricht, da die angegebenen Gesundheitsschädigungen weder in der Fachinformation des Herstellers genannt, noch in der wissenschaftlichen Literatur als solche anerkannt sind. Die diesbezüglichen Einschätzungen der Sachverständigen, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen deshalb wahrscheinlich nicht durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden, erscheinen durchaus schlüssig. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bzw. eine Verschlechterung dieser erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend, wie von den Sachverständigen dargelegt wurde, nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber bereits für sich deutlich gegen die Annahme eines Impfschadens.

Den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn der Verfahrenshelfer diverse Artikel aus Fachzeitschriften vorlegt, aus denen hervorgeht, dass beispielsweise Polyneuropathien und weitere Erkrankungen durch Diabetes hervorgerufen werden können, ist dies freilich unstrittig und wurde dies auch von keinem der Sachverständigen in Abrede gestellt. Auch dass Diabetes-Patienten ein erhöhtes Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs aufweisen, ist, sofern dies nicht als allgemein bekannt angenommen werden kann, ohnedies unstrittig. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass Personen, die ein erhöhtes Risiko eines Krankheitsverlaufs haben, auch anfälliger für Impfnebenwirkungen durch Impfungen gegen ebendiese Krankheiten sind, wurde durch die allgemeinen Angaben über die Funktionsweise von Impfungen aber nicht nachgewiesen. Es handelt sich hierbei um eine – zwar nicht von vornherein abwegige – Hypothese, die von der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall jedoch im Hinblick auf die konkret vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht nachgewiesen werden konnte. Es kann angemerkt werden, dass der erkennende Senat regelmäßig mit diesem Argument, dass krankheitsanfällige Personen auch anfälliger für Impfschäden seien, konfrontiert wird, welches aber jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht wissenschaftlich anerkannt ist und von den beigezogenen Sachverständigen im Hinblick auf die konkret geltend gemachten Gesundheitsschädigungen im Ergebnis als unzutreffend angesehen wurde. Dies verdeutlicht letztlich auch der vom Verfahrenshelfer vorgelegte Artikel mit dem Titel „Nephrotisches Syndrom nach COVID-19-Impfung: drei neue Fälle aus Deutschland“. So wird darin in Bezug auf das nephrotische Syndrom – gemäß den vorgelegten Artikeln eine mögliche Folgeerkrankung eines Diabetes – festgehalten: „Aktuell gibt es im Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.8.2021 keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Nierenschädigungen nach COVID-19-Impfungen. […] Auch beim Vergleich geimpfter und ungeimpfter Personen führte die XXXX -Impfung nicht zu vermehrten Nierenschäden.“ Dies verdeutlicht jedoch, dass der vom Verfahrenshelfer ins Treffen geführte Wirkmechanismus jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sein kann. Es wurde auch im Hinblick auf die konkret geltend gemachten Gesundheitsschädigungen weder nachgewiesen, dass ein erhöhtes Risiko eines Impfschadens überhaupt vorliegt, geschweige denn, dass eine derartige Risikoerhöhung gegeben ist, dass das Vorliegen eines Impfschadens als wahrscheinlich zu beurteilen ist. Da somit lediglich das wohl unstrittig erhöhte Grundrisiko gegeben ist, während ein erhöhtes Risiko eines Impfschadens nicht nachgewiesen werden konnte, waren die diesbezüglichen Einwendungen nicht geeignet, die sachverständigen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Soweit von der beschwerdeführenden Partei diverse Artikel vorgelegt wurden, die die Blutzucker senkende Wirkung bzw. sonstige positive Eigenschaften diverser Lebensmittel bzw. des Heilfastens zum Gegenstand haben, ist es ebenso unstrittig, dass eine ausgewogene Ernährung einen positiven Einfluss auf diverse Erkrankungen sowie allenfalls auch auf die Auswirkungen des Diabetes des Beschwerdeführers haben können. Auch dies wurde von der Sachverständigen Dr. XXXX in dieser Form nicht in Abrede gestellt. Als medizinisch nicht nachvollziehbar wurde von ihr jedoch die vom Beschwerdeführer geradezu als schlagartig eintretende Besserung diverser Beschwerden beim Verzehr dieser Lebensmittel bzw. beim Fasten beurteilt, obwohl aus den vorliegenden Blutbefunden hervorgeht, dass ein weitgehend unbehandelter Diabetes mit stark erhöhten Blutwerten vorliegt. Die konkrete Schilderung verdeutlicht nach Ansicht des erkennenden Senates ebenso, dass die subjektive Komponente bei der Wahrnehmung seiner Beschwerden durch den Beschwerdeführer, wie dies auch von der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, im Vordergrund steht. Dass eine ausgewogene Ernährung hierauf durchaus auch einen Einfluss haben kann, stellt die diesbezüglichen Einschätzungen der Sachverständigen aber nicht in Frage.

Dass beim Beschwerdeführer eine Metforminunverträglichkeit vorliegt, mag durchaus zutreffend sein. Wenngleich es zwar nicht auf diesen Umstand zurückzuführen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer keinerlei Medikationen zu sich nimmt, ist es aber nicht ersichtlich, welchen Unterschied dies für die Beurteilung der Verursachung bzw. Kausalität machen sollte, zumal dem Beschwerdeführer seine psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen ja nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn ein Diabetes bei stark erhöhten Blutwerten aber nicht ordnungsgemäß behandelt wird, spricht dies eben für ein erhöhtes Grundrisiko der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und untermauert demnach die Einschätzungen der Sachverständigen – unabhängig davon, was der Grund für die unterlassene Behandlung sein mag.

Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen erscheinen somit in ihrer Gesamtheit aus den bereits dargelegten Gründen als schlüssig und konnte die beschwerdeführende Partei die beiden widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten, welche in den wesentlichen Punkten zum gleichen Ergebnis kamen, nicht entkräften. Sie ist diesen Gutachten darüber hinaus auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei sowie ihre weiters vorgelegten Befunde wurden zur Gänze berücksichtigt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Sachverständigen umfänglich und ausführlich erörtert. Sie erschienen jedoch nicht geeignet, eine Änderung der Gutachten herbeizuführen oder Zweifel an deren Richtigkeit oder Schlüssigkeit aufkommen zu lassen.

Das Antragsformular, mit welchem der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt wurde, weist den Eingangsvermerk der belangten Behörde mit dem Datum 01.09.2022 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Zur Prozess- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers:

Nach ständiger Judikatur des OGH führt die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalterbestellung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess- bzw. Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess- bzw. verfahrensfähig war (vgl. nur etwa OGH 21.2.2018, 3 Ob 166/17h, mwN; in diesem Sinne auch etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Da ab dem 08.01.2013 der Umfang der Erwachsenenvertretung auf die Vertretung vor Gerichten beschränkt war, hingegen für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern nicht mehr bestand, war der Beschwerdeführer am 01.09.2022 jedenfalls befugt, selbst den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung zu stellen.

Inwieweit die im Beschluss vom 08.01.2013 offenbar noch nicht berücksichtigte Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle allenfalls dazu geführt hätte, dass der Umfang der Erwachsenenvertretung dahingehend zu interpretieren wäre, dass hiervon lediglich die Vertretung vor den ordentlichen Gerichten erfasst ist, kann dahinstehen, da mit dem nunmehr rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Beschluss vom 01.08.2023 die gerichtliche Erwachsenenvertretung lediglich für den Wirkungsbereich der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht festgelegt wurde, sodass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zweifelsfrei legitimiert war, selbst das Rechtsmittel der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Impfschadengesetz zu erheben.

Prozess- und Verhandlungsfähigkeit war ab Antragstellung während des gesamten Verfahrens gegeben.

Zur „Sache des Verfahrens“:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Wird im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids über einen bestimmten Antrag abgesprochen und damit die Sache des Verfahrens festgelegt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Bescheidbeschwerdeverfahren über einen anderen Antrag abzusprechen, käme dies doch dem Austausch des Prozessgegenstands gleich (vgl. VwGH 01.02.2021, Ra 2018/16/0121). Eine Änderung des Begehrens ist nur zulässig, wenn dadurch die Sache des Verfahrens nicht überschritten wird (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).

Mit Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.09.2022, begehrte der Beschwerdeführer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde ebendieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG abgewiesen und ausgeführt, dass zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen „Schwäche, Asthmatoide Bronchitis“ und der COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen ist. Die Sache des Verfahrens ist daher aufgrund der Angaben im Antrag vom 01.09.2022 auf die genannten Gesundheitsschädigungen nach der angeschuldigten Impfung am XXXX 12.2021 beschränkt.

Dies darf freilich gerade bei rechtsunkundigen Personen ohne besonderes medizinisches Wissen nicht derart eng verstanden werden, dass das Bundesverwaltungsgericht etwa an konkrete medizinische Bezeichnungen gebunden wäre. Abzustellen ist nach Ansicht des erkennenden Senates vielmehr auf die konkrete Beschreibung des Lebenssachverhalts sowie auf die angegebenen Auswirkungen der genannten Beschwerden und nicht auf deren exakte medizinische Qualifikation. Ein zu weites Verständnis wäre jedoch auch für Beschwerdeführer potenziell nachteilig, da dies möglicherweise nicht antizipierte Rechtskraftwirkungen zur Folge hätte.

Das gesamte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wurde dennoch umfassend erörtert, da etwaige Auswirkungen auf die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, etwa aufgrund eines ins Treffen geführten Zusammenhangs mit dem vorliegenden Diabetes, nicht von Vornherein auszuschließen waren. Da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen keiner der im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung nachgewiesen werden konnte, kann die konkrete Abgrenzung im vorliegenden Fall dahinstehen. Es ist jedoch anzumerken, dass die erstmals gegenüber der Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichts angegebenen Phimosebeschwerden bzw. sogar die Geltendmachung konkret entstandener Kosten aufgrund dieser Phimose, die teilweise erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids angefallen sind, wohl keinesfalls von der Sache des Verfahrens erfasst sein können.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

Gemäß § 1 hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder

2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

4. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

5. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

Gemäß § 1b Abs. 1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. Diphtherie,

3. Frühsommermeningoencephalitis,

4. Haemophilus influenzae b,

5. Hepatitis B,

6. Humane Papillomviren (HPV),

7. Influenza,

8. Masern,

9. Meningokokken,

10. Mumps,

11. Pertussis (Keuchhusten),

12. Pneumokokken,

13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

14. Rotavirus-Infektionen,

15. Röteln,

16. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

Gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist gemäß Abs. 2:

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 12.2021 eine Teilimpfung des Impfstoffs XXXX gegen COVID-19 verabreicht.

Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.

Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen.

Die von dem Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).

Für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bedeutet dies:

Das von der belangten Behörde und von dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab im vorliegenden Fall, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht.

So konnte das Bestehen einer asthmatoiden Bronchitis zwar nachgewiesen werden, doch handelt es sich hierbei gemäß den getroffenen Feststellungen um keine entsprechende Symptomatik eines Impfschadens. Zwar ist sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten, doch war es wahrscheinlicher, dass es sich um eine Raucherbronchitis, verstärkt durch einen saisonalen Infekt, aufgrund der vorbestehenden Vorerkrankungen und Risikofaktoren des Beschwerdeführers gehandelt hat.

Die angegebene Schwäche in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form stellt ebenso keine entsprechende Symptomatik eines Impfschadens dar. Zudem lag gemäß den getroffenen Feststellungen keine objektive Verschlechterung dieses Beschwerdebildes vor. Es ist daher wahrscheinlicher, dass dieses subjektiv empfundene Symptom auf seine Grunderkrankungen (schlecht eingestellter Diabetes, koronare Herzerkrankung, posttraumatische Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Polyneuropathien, degenerative Gelenkserkrankungen) zurückzuführen ist.

Der vom Beschwerdeführer beim Einstich verbundene Schmerz, mag er auch subjektiv als sehr stark empfunden worden sein, ist bereits nicht als maßgebliche Gesundheitsschädigung anzusehen. Die infolge angegebenen Symptome entsprechen auch nicht dem Bild eines Impfschadens. Es ist daher wahrscheinlicher, dass die psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankungen des Beschwerdeführers dazu geführt haben, dass er vorbestehende arthrotische Beschwerden im Bereich der Schulter mit der lokalen Impfreaktion verwechselt bzw. in diese hineinprojiziert hat. Sofern in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Ursächlichkeit auszugehen ist, stellt die Manifestation einer vorbestehenden psychiatrischen Erkrankung aber keine wesentliche Ursache im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar, sodass selbst diesfalls die Kausalität zu verneinen ist.

Hinsichtlich der übrigen Gesundheitsschädigungen trat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen bereits keinerlei objektive oder subjektive Verschlechterung infolge der angeschuldigten Impfung auf. Ein Auftreten bzw. eine Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigungen entspricht ebenso nicht der Symptomatik eines Impfschadens. Es ist wahrscheinlicher, dass eine subjektiv wahrgenommene Verschlechterung erst im Nachhinein unter wesentlicher Mitbeteiligung der psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers hergestellt bzw. konstruiert wurde.

Auch eine Verschlechterung der psychischen bzw. psychiatrischen Beschwerden ist, ungeachtet des Umstandes, dass ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet wurde, gemäß den getroffenen Feststellungen nicht eingetreten. Das Beschwerdebild war somit gleichbleibend vorhanden und hat sich lediglich anlässlich der angeschuldigten Impfung manifestiert, sodass diesbezüglich bereits von keiner Ursächlichkeit auszugehen ist. Mangels wesentlicher Ursache wäre ohnedies auch in diesem Zusammenhang die Kausalität zu verneinen.

Zur geltend gemachten Befangenheit bzw. zur fachlichen Kompetenz der Sachverständigen Dr. XXXX :

Allgemein kann festgehalten werden, dass der VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Darüber hinaus ist die beigezogene Sachverständige eine gerichtlich beeidete Sachverständige von unzweifelhafter fachlicher Kompetenz und als Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie jedenfalls befähigt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen beurteilen zu können. Eine wesentliche Abweichung zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde hat sich überdies nicht ergeben. Die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwände sind überwiegend inhaltlicher Natur und wurde sich mit diesen im Zuge der Beweiswürdigung umfassend auseinandergesetzt. Dass die Sachverständige nicht zu dem von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Ergebnis gelangt, begründet freilich keinen Anspruch auf die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen.

Auch eine Voreingenommenheit oder gar Befangenheit konnte der erkennende Senat bei der Sachverständigen nicht erkennen. Ganz im Gegenteil, hat sie sich in der mündlichen Verhandlung durchaus geduldig mit den an sie gerichteten Fragen auseinandergesetzt und sich neutral sowie auch mit dem nötigen Respekt gegenüber dem Beschwerdeführer zu von ihr aus medizinischer Sicht als relevant erachteten Aspekten geäußert. Dass sie etwa angegeben hat, dass eine stringente Anamnese teilweise nicht möglich war, begründet keine unsachliche Voreingenommenheit, zumal es sich hierbei im vorliegenden Fall um einen durchaus relevanten Umstand handelt und sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dass die Erhebung der relevanten Umstände sich auch unter Mitwirkung des Verfahrenshelfers als durchaus herausfordernd dargestellt hat. Dass eine stringente Anamnese allenfalls nicht möglich war, bedeutet auch nicht, dass relevante Umstände von der Sachverständigen nicht beurteilt wurden und boten sich für diese Annahme auch sonst keine Anhaltspunkte. Auch dass die Sachverständige an sie gestellte Fragen, die erkennbar das Vorliegen eines Impfschadens als logische Voraussetzung haben, wenn sie nicht von einem solchen ausgeht, mit „nicht zutreffend“ beantwortet, erscheint unbedenklich, zumal der erkennende Senat die Sachverständige zur Beantwortung weiterer Fragen aufgefordert hätte, wenn dies für erforderlich erachtet worden wäre.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür umfassend dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).

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