RS0049045 – OGH Rechtssatz
Die Einräumung eines Wohnungsrechtes durch den Kuranden an seinen Beistand, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, begründet eine Interessenkollision des Beistandes im Sinne des § 271 ABGB, so daß zur Wahrung der Rechte des Pflegebefohlenen die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich ist. Ein solcher Vertrag ist daher mangels Zuziehung eines Kollisionskurators ungültig.