(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für die allgemeine Pflegeklasse in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:
Euro |
a) Landeskrankenhaus Feldkirch 1,78
b) Landeskrankenhaus Bludenz 2,00
c) Landeskrankenhaus Bregenz 2,40
d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn 1,70
e) Landeskrankenhaus Hohenems 2,16
f) Landeskrankenhaus Rankweil 2,38
g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene, Frastanz 2,00
(2) In diesen Eurowerten ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.
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