Errichtung und Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr
§ 1 Allgemeines
§ 2§ 2 Meldepflicht
§ 3§ 3 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 4§ 4 Einreichunterlagen
§ 5§ 5 Allgemeine Bauvorschriften
§ 6§ 6 Lichtraumprofil, Sicherheitsabstände und Spur
§ 7§ 7 Lasten und Sicherheiten
§ 8§ 8 Stationsbauwerke
§ 9§ 9 Maschinelle Ausrüstung der Stationen
§ 10§ 10 Streckenbauwerke
§ 11§ 11 Seile
§ 12§ 12 Seilscheiben und Seilrollen
§ 13§ 13 Verankerung und Spannung der Seile
§ 14§ 14 Wagen
§ 15§ 15 Elektrotechnische Einrichtungen
§ 16§ 16 Betrieb mit unbesetzten Stationen
§ 17§ 17 Bergeeinrichtungen
§ 18§ 18 Betriebspersonal
§ 19§ 19 Haftpflichtversicherung
§ 20§ 20 Betriebsvorschrift
§ 21§ 21 Wartung
§ 22§ 22 Unterbrechung, Einstellung und Wiederaufnahm
§ 23§ 23 Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr - in der Folge kurz Seilbahnen genannt - sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in dieser keine Regelungen getroffen sind, nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften so zu errichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen vermieden wird.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr (§ 1 Abs. 2 und § 4 des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen), die als ein- und zweispurige Zweiseilbahnen mit geschlossenem Zugseil ausgeführt sind und im Pendelverkehr betrieben werden.
§ 2 Meldepflicht
§ 2
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde unverzüglich zu melden.
§ 3 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 3
(1) Der horizontal gemessene Abstand zwischen Seilen und nicht zur Seilbahn gehörenden Bauwerken hat mindestens 4,0 m, zu sonstigen Hindernissen, wie Bäume, Sträucher u.dgl, mindestens 1,0 m zu betragen. Die Auspendelung ist hiebei mit 20 % des größten Durchhanges einschließlich der Höhe des Wagens, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(2) Gebäude mit Wohnräumen dürfen durch eine Seilbahn nur überquert werden, wenn nach den gegebenen Verhältnissen eine andere Trassenführung nicht möglich ist. Der lotrechte Abstand zwischen dem untersten Teil der Seilbahn bei der ungünstigsten Betriebsstellung und Gebäuden hat mindestens 6,0 m zu betragen.
(3) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schneelage über befahrbarem Gelände 3,5 m und über unbefahrbarem Gelände 2,5 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Bei Überquerung von Straßen muss dieser Abstand mindestens 4,5 m betragen. Mit Zustimmung des Straßenerhalters kann von der Behörde ein geringerer Abstand zugelassen werden, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit zu vereinbaren ist.
(4) Bei Spannfeldern von über 100 m Länge müssen die in den Abs. 3 und 4 genannten Abstände auch unter Einrechnung eines Zuschlages von 10 % zum größten errechneten Durchhang eingehalten werden.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Ausnahmen gewähren, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit zu vereinbaren ist.
§ 4 Einreichunterlagen
§ 4
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Seilbahntrasse im Maßstab von mindestens 1:50.000;
b) ein Lageplan im Maßstab von mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufe und dergleichen sowie die in der Nähe der Seilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
c) ein Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1:1000 mit eingezeichneten Gelände- und Seillinien (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage) sowie den in lit. b verlangten Eintragungen;
d) die Geländequerschnitte rechtwinklig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1:200, soweit sie für die Höhe der Seilführungen von Bedeutung sind;
e) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Grundstücke und Rechte;
f) ein Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1:100 mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung;
g) eine Beschreibung der technischen Einrichtungen;
h) Pläne und Berechnungen der Streckenbauwerke;
i) Pläne und Berechnungen der Wagen und deren Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
j) Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Berechnung der Zug- und Tragseildurchhänge, der Neigung der Seile an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Zug- und Tragseil;
k) Zusammenstellungszeichnungen und Berechnungen der technischen Einrichtungen der Stations- und Streckenbauwerke für die wichtigsten tragenden Teile;
l) eine Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen sowie Stromlaufpläne mit zugehörigen Gerätelisten;
m) eine Beschreibung und Planunterlagen über die Lagerung des Kraftstoffes bei Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen.
(2) Berechnungen müssen so abgefasst sein, dass sie überprüfbar sind.
§ 5 Allgemeine Bauvorschriften
§ 5
(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf 4,0 m/s nicht überschreiten. Die Behörde kann eine höhere Fahrgeschwindigkeit bewilligen, wenn dies mit der Sicherheit zu vereinbaren ist.
(2) Es dürfen nur Werkstoffe mit entsprechenden Güteeigenschaften verwendet werden.
(3) Die mit dem Bau der Seilbahn beauftragten Firmen haben über die fachgemäße Ausführung sowie über die Einhaltung der von der Behörde erlassenen Vorschreibungen schriftliche Erklärungen abzugeben.
(4) Zur Leitung des Bauvorhabens ist ein im Bau von Seilbahnen erfahrener Bauleiter zu bestellen.
§ 6 Lichtraumprofil, Sicherheitsabstände und Spurweite
§ 6
(1) Für die Bestimmung des Lichtraumprofils ist eine Querpendelung von 20 % und eine Längspendelung von 30 % des Wagens anzunehmen. Bei der Verwendung eines in Längsrichtung wirkenden Schwingungsdämpfers genügt für die Bestimmung des Lichtraumprofils die Annahme einer Längspendelung von 15 %.
(2) Zwischen dem Lichtraumprofil des Wagenkastens und Bauteilen der Seilbahn ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m seitlich und von mindestens 0,1 m unterhalb einzuhalten. Sind im Bereich der Einfahrt Führungen angebracht, kann auf den seitlichen Sicherheitsabstand verzichtet werden.
(3) Werden bei Umbauten diese Sicherheitsabstände nicht erreicht, so sind weitere Vorkehrungen, wie beispielsweise eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der Stützendurchfahrt oder Verwendung eines geschlossenen Wagens zu treffen.
(4) Führungen müssen so angebracht sein, dass die Wagen bei einer Quer- und Längspendelung nicht aufsitzen und sich nicht verhängen können.
(5) Bei zweispurigen Seilbahnen muss die Spurweite so groß sein, dass zwischen den sich begegnenden um 20 % zueinander ausgependelten Wagen ein Abstand von mindestens 1,0 m verbleibt. In Seilfeldern, in denen keine Begegnung stattfindet, und bei einspurigen Anlagen ist zwischen dem um 20 % ausgependelten Wagen und dem gegenüberliegenden Seil ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn eine Berührung zwischen dem Wagen und dem gegenüberliegenden Zugseil ausgeschlossen ist. In Seilfeldern von über 100 m Länge sind diese Abstände in Seilfeldmitte je Meter Mehrlänge um 0,003 m zu vergrößern.
§ 7 Lasten und Sicherheiten
§ 7
(1) Für die Berechnungen der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke, sind folgende Belastungen zugrunde zu legen:
a) Eigenlast des Tragwerkes;
b) Gewicht des vollbeladenen Wagens;
c) Windlast in der jeweils die ungünstigsten Beanspruchungen ergebenden Richtung mit 1000 N/m²;
d) Last der Seile;
e) die in ungünstigster Richtung wirkenden Reibungskräfte der Tragseile unter Zugrundelegung eines Reibwertes von 0,2.
(2) Bei Berechnung der Windlasten auf die Seile ist die Windangriffsfläche mit 0,7 der Ansichtsfläche anzunehmen.
(3) Tragseilverankerungen und Tragwerkteile, mit Ausnahme der Fundamente, sind für eine um 20 % vergrößerte Seillast zu bemessen.
(4) Fundamente müssen mindestens eine 1,5-fache Kipp- und Gleitsicherheit aufweisen. Die seitliche Wandreibung der Fundamente und der Bodenwiderstand vor den Fundamenten darf nicht berücksichtigt werden.
(5) Für Stahlstützen ist eine mindestens 2,5-fache, für Stahlbetonstützen eine mindestens 3-fache und für Holzstützen eine mindestens 4-fache Sicherheit gegen Bruch nachzuweisen.
(6) Für die maschinelle Ausrüstung der Stationen und für die Wagen muss mindestens eine 3,5-fache Sicherheit gegen Bruch vorhanden sein.
§ 8 Stationsbauwerke
§ 8
(1) Die maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen der Stationen sind entweder wetterbeständig auszuführen oder vor Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Diese Einrichtungen müssen für Wartungszwecke zugänglich sein und sind vor missbräuchlicher Betätigung zu sichern.
(2) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist in der Antriebsstation eine ausreichende Beleuchtung vorzusehen. In der Gegenstation ist zumindest eine Handlampe bereitzuhalten.
(3) Im Bereich der Antriebsstation sind Einrichtungen für die erste Brandbekämpfung und Mittel für die Erste-Hilfe-Leistung bereitzustellen.
(4) Auf die Anzahl der Personen, die in einem Wagen befördert werden dürfen, die zulässige Lademasse sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.
(5) In den Stationen sind Tafeln mit Verhaltensregeln anzubringen.
§ 9 Maschinelle Ausrüstung der Stationen
§ 9
(1) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten.
(2) Eine Notantriebseinrichtung ist erforderlich, wenn der Bodenabstand größer als 50 m oder das Gelände nicht begehbar ist. Von dieser Einrichtung kann abgesehen werden, wenn eine Schwerkraftbergung möglich ist und die Bremsen dazu geeignet sind.
(3) Für Überprüfungsfahrten muss eine Geschwindigkeit von ungefähr 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können. Diese Überprüfungsfahrten dürfen auch mit Schwerkraftbetrieb durchgeführt werden.
(4) Der Führerstand ist so anzuordnen, dass der Seilbahnwärter die Aus- und Einfahrt, die Anzeige- und Messeinrichtungen sowie einen möglichst großen Teil der Strecke einsehen und die für den Betrieb notwendigen Schaltbewegungen ausführen kann.
(5) Bewegte Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6) Der Berechnung der Rutschsicherheit an der Antriebsscheibe muss die 1,5-fache größte Umfangskraft zugrunde gelegt werden. Es ist bei mit Gummi gefutterter Seilrille ein Reibwert von 0,22 anzunehmen. Wenn es mit der Sicherheit vereinbar ist, kann die Behörde höhere Reibwerte und andere Werkstoffe für die Futterung der Antriebsscheibe zulassen.
(7) Der Antrieb ist mit einer Betriebs- und einer Sicherheitsbremse auszustatten. Eine der beiden Bremsen muss auch als regulierbare Hand- oder Fußbremse verwendbar sein.
(8) Die Sicherheitsbremse muss unmittelbar auf die Antriebsseilscheibe wirken und selbsttätig zur Wirkung kommen (passive Bremswirkung), wenn die Fahrgeschwindigkeit um 20 % überschritten wird. Von dieser Bedingung sind Anlagen ausgenommen, bei denen eine Überdrehzahl keinen gefährlichen Betriebszustand erzeugt. Eine händische Auslösung der Sicherheitsbremse muss in jedem Fall möglich sein.
(9) Die Sicherheits- oder Betriebsbremse (passive Bremswirkung) muss selbstätig zur Wirkung kommen, wenn
a) eine Phase ausfällt,
b) eine Überlastschutzeinrichtung anspricht,
c) der Verbrennungsmotor ausfällt,
d) die Wagenendstellung überfahren wird,
e) der Fahrschalter in die Nullstellung gebracht wird,
f) eine Nottaste gedrückt wird,
g) die Fahrgeschwindigkeit vor den Stationen nicht rechtzeitig auf 1,0 m/s herabgesetzt wird. Bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 2,0 m/s kann bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwei Personen auf diese Forderung verzichtet werden, wenn ein Totmannschalter vorhanden ist. Die Einfahrtsüberwachung (geschwindigkeitsabhängig oder Totmannschalter) muss während der gesamten Einfahrt wirken.
(10) Bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen ist die Überwachung der Stationseinfahrt durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen durchzuführen (zwei Kopierwerke oder Kopierwerk und Kontrollpunkt im Einfahrtsbereich mit Berücksichtigung der Sicherheitsstrecke).
(11) Bremsen müssen so gebaut sein, dass sie die Wagen in jeder Laststellung anzuhalten vermögen und eine Verzögerung von mindestens 0,4 m/s² erreichen.
(12) Am Führerstand ist ein selbstnachstellender Wagenstandsanzeiger anzubringen. Mit dieser Einrichtung sind die Standorte der Stationen und Stützen erkennbar zu machen.
(13) Wagenstandsanzeiger, Kopierwerke sowie Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit sind möglichst von einer nicht treibenden Seilscheibe abzunehmen.
(14) Ein Betriebsstundenzähler ist anzubringen.
(15) Zur Abstützung des Laufwerkes beim Überfahren der Endstellungen sind Puffer anzuordnen. Der Puffer muss so ausgeführt sein, dass beim Auffahren mit der größten Einfahrtsfahrgeschwindigkeit der Wagen keinen Schaden nimmt.
§ 10 Streckenbauwerke
§ 10
(1) Das Abspannen der Stützen mit Seilen ist nur in begründeten Fällen mit Bewilligung der Behörde zulässig.
(2) Der Leerseilablenkwinkel soll 0,02 rad nicht unterschreiten. Wenn es die Auflagesicherheit des Tragseiles erfordert, sind Niederhaltekappen anzubringen. Durch diese darf die Bewegung des Seiles in der Seilschuhrille nicht behindert werden. Bei Niederhaltungen oder horizontaler Ablenkung sind Maßnahmen zu treffen, dass eine einwandfreie Trag- und Zugseilauflage gewährleistet ist.
(3) Die horizontale Ablenkkraft bei Spurerweiterung darf nicht mehr als 5 % der Auflagekraft betragen.
(4) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 150-fache, bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen das 250-fache des Seilnenndurchmessers nicht unterschreiten. Das Quadrat der Fahrgeschwindigkeit in m/s, geteilt durch den Seilschuhradius in m, darf den Wert 2,5 nicht überschreiten.
(5) Die Spitzenfreiheit muss bei allen Lastfällen gegeben sein.
(6) Die Seilrille für das Tragseil muss dem Seilnenndurchmesser angepasst und so beschaffen sein, dass diese das Tragseil mindestens 150° umfasst. Die Tragseilschuhrillen müssen glatt bearbeitet sein und erforderlichenfalls eine Schmiermöglichkeit besitzen.
(7) Zur Führung des Zugseiles auf den Stützen müssen Zugseilrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfutterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel je Rolle hat sich nach der zulässigen Last auf die Rolle oder Rollenfutterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Zugseiltragrollen im Rillengrund muss im Neuzustand mindestens 150 mm betragen.
(8) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Rolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(9) Zwischenstationen können entweder mit festen oder beweglichen Zusteigebühnen versehen werden. Bei fest angebrachten Bühnen ist auf die Gefährdung von Personen beim Durchfahren der Wagen durch einen Anschlag hinzuweisen. An absturzgefährlichen Stellen sind Geländer oder Auffangnetze anzubringen. Gefahr bringende Stellungen beweglicher Bühnen sind im Sicherheitsstromkreis zu überwachen. Am Führerstand sind die richtige Stellung des Wagens und der Bühne optisch anzuzeigen. Bei entsprechend langen Bühnen kann auf die Wagenstellungsanzeige verzichtet werden.
(10) Stützen müssen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.
§ 11 Seile
§ 11
(1) Als Tragseile dürfen nur verschlossene Seile oder verzinkte Litzenspiralseile verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück bestehen.
(2) Als Zugseile dürfen nur verzinkte Rundlitzenseile in drall- und spannungsarmer Ausführung verwendet werden.
(3) Als Spannseile dürfen nur feindrähtige Kreuzschlagseile mit einer Litzenlage verwendet werden. Die Litzen sind im Parallelschlag auszuführen.
(4) Der Nachweis der erforderlichen Gütewerte der Drahtseile ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis einer Versuchsanstalt oder des Seilherstellers (Werkstattest) zu erbringen.
(5) Für Seile ist Seildraht für besondere Verwendungszwecke gemäß ÖNORM M 9503 zu verwenden.
(6) Die Zugsicherheit darf gegenüber der rechnerischen Bruchlast unter Annahme eines Reibwertes von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen, einschließlich der Wirkungen aus Beschleunigen und Verzögern, folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil | 3,5 |
Zugseil | 5,0 (höchstens 15 bei gespleißten Seilen) |
Spannseil | 5,0 |
(7) Bei Tragseilen, die beiderseits unbeweglich gespannt sind, muss die Spannkraft überprüft werden können.
(8) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muss mindestens das 10-fache der größten Querkraft betragen (Querkraftverhältnis).
(9) Die kleinste Seilspannkraft muss mindestens das 40-fache, bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen das 50-fache der Rollenlast betragen (Rollenlastverhältnis).
(10) Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht gestattet. Vergusskegel sind bei Tragseilen alle sechs Jahre, bei Zugseilen alle zwei Jahre zu erneuern.
(11) Wird bei einer einspurigen Seilbahn zur Auslösung des Wagenendstellungsschalters eine Schaltnuss verwendet, so ist das Zugseil erstmalig nach 100 Betriebsstunden zu spleißen.
(12) Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
§ 12 Seilscheiben und Seilrollen
§ 12
(1) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Mindestwerte:
Verwendungszweck | Seilmachart | Verwendungsstelle | -facher Seilnenndurchmesser | |
Tragseil | Verschlossenes Seil Litzenspiralseil | Verankerungstrommel Verankerungstrommel Spannseilscheibe | 60 40 80 | |
Zugseil | Rundlitzenseil | Antriebs-, Spannseil-, Ablenk- und Umlenkscheibe | gefuttert ungefuttert | 60 80 |
Spannseil | Rundlitzenseil | Spannseilscheibe | 40 |
(2) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind mit Eiskratzern zu versehen.
§ 13 Verankerung und Spannung der Seile
§ 13
(1) Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.
(2) Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist mit einer profilierten Flachseilklemme zu sichern.
(3) Bei Verankerung der Tragseile mit profilierten Flachseilklemmen ist zusätzlich eine Kontrollklemme anzubringen.
(4) Das Zugseil ist auf der erforderlichen Spannung zu halten. Wenn es die Längenschnittverhältnisse erfordern, so ist eine geeignete Nachspanneinrichtung oder eine selbsttätige Spanneinrichtung vorzusehen.
(5) Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muss so groß sein, dass stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist. Erforderlichenfalls sind Führungen für die Spanngewichte anzubringen.
(6) Der Spanngewichtsschacht muss bis zur Schachtsohle zugänglich sein. Es sind Sicherungen gegen den Absturz von Personen anzubringen.
(7) Freihängende Spanngewichte sind zu umzäunen und Hinweise anzubringen, dass der Aufenthalt unter dem Spanngewicht verboten ist.
§ 14 Wagen
§ 14
(1) Im Wagen sind die zulässige Lademasse, die zulässige Personenanzahl, das Rauchverbot sowie Verhaltensregeln deutlich und dauerhaft anzuschlagen. Die Masse einer Person ist mit 80 kg anzunehmen.
(2) Wagen müssen so beschaffen sein, dass Personen sitzend oder stehend befördert werden können. Wenn Personen in offenen Wagen sitzend befördert werden, sind die Wagen bis zu einer Höhe von mindestens 0,4 m über dem Sitz, wenn sie stehend befördert werden, bis zu einer Höhe von mindestens 1,2 m über dem Wagenboden zu verkleiden.
(3) Wenn Personen stehend befördert werden, ist eine Bodenfläche von mindestens 0,25 m² je Person, wenn sie sitzend befördert werden, eine Sitzbreite von mindestens 0,50 m je Person anzunehmen.
(4) Wagen in offener Bauweise sind mit einem Dach zu versehen.
(5) Wagen in geschlossener Bauweise müssen so ausgeführt sein, dass eine Bergung möglich ist. Fenster dürfen nicht aus splitterndem Glas hergestellt werden.
(6) Wagen sind tal- und bergseitig mit Rückstrahlern zu versehen.
(7) Wagentüren sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
(8) Am Laufwerk ist ein Entgleisungsschutz anzubringen.
(9) Bei Verwendung von Seilklemmen ohne Federspeicher ist je Klemme eine Kontrollklemme anzubringen. Auf diese kann verzichtet werden, wenn zwei Seilklemmen verwendet werden und jede eine 1,5-fache Rutschsicherheit aufweist.
(10) Zwischen Wagen und Zugseil muss im ungünstigsten Lastfall mindestens eine 3-fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein. Bei ungespleißtem Zugseil müssen die Seilklemmen mindestens die volle Bruchlast des Seiles übernehmen können.
(11) Die Seilklemme ist an den Austrittsstellen trompetenförmig abzurunden.
(12) Das Gewicht des Wagens soll möglichst gleichmäßig auf die Laufrollen verteilt sein. Diese dürfen unter der Wirkung des Zugseiles nicht entlastet werden.
§ 15 Elektrotechnische Einrichtungen
§ 15
(1) Elektrische Betriebsmittel der Seilbahn sind in eigenen, geschlossenen Schränken zusammenzufassen, wobei diese so auszuführen sind, dass der Schutz gegen direktes Berühren auch innerhalb der Schränke sichergestellt ist.
(2) In der Antriebsstation sind Schaltpläne aufzubewahren. Die elektrischen Betriebsmittel sind übereinstimmend mit den Schaltplänen dauerhaft zu kennzeichnen.
(3) Als Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren ist die Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden. Der Auslösefehlerstrom der FI-Schalter darf höchstens 0,3 A betragen.
(4) Sicherheits-, Steuer- und Meldestromkreise außerhalb der Antriebsstation sind mit Spannungen bis 50 V, die gemäß den Bestimmungen für Schutzkleinspannungen zu erzeugen sind, zu betreiben. Andere Stromkreise dürfen mit Spannungen bis 250 V betrieben werden. Sicherheitsstromkreise sind in Ruhestromschaltung aufzubauen.
(5) Antriebs- und Gegenstation, Streckenbauwerke und die maschinellen Einrichtungen sind mit Blitzschutzanlagen gemäß Vorschrift ÖVE-E 49 auszustatten. Steuer- und Fernmeldeleitungen sind bei den Stationsabgängen mit Überspannungsschutzeinrichtungen zu versehen.
(6) Der Sicherheitsstromkreis muss unterbrochen werden,
a) wenn die Steuerspannung ausgeschaltet wird;
b) bei Ausfall des Feldes bei Gleichstrommotoren;
c) bei Nulldrehzahl bei geregelten elektrischen Anlagen;
d) wenn der Einfahrtsüberwachungsschalter anspricht.
(7) Antriebs-, Gegen- und Zwischenstationen müssen durch eine Fernsprechanlage verbunden sein. In begründeten Fällen kann die Behörde bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwei Personen eine Sprechfunkanlage zulassen.
(8) Bei Seilbahnen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen ist die Fernsprechanlage in Form einer Telefon- oder Gegensprechanlage auszuführen, wobei von der Gegenstation die Abgabe eines Fahrbereitschaftssignals möglich sein muss. Die Einrichtung für das Fahrbereitschaftssignal muss in der Station so angeordnet sein, dass dieses vom Wagen aus bedient werden kann.
(9) In der Antriebsstation ist eine Aus-Taste anzubringen. Bei Seilbahnen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen sind zusätzlich in der Gegenstation eine Aus-Taste und ein Schlüsselschalter in den Sicherheitsstromkreis einzuschleifen.
§ 16 Betrieb mit unbesetzten Stationen
§ 16
(1) Eine Betriebsführung mit unbesetzten Stationen ist zulässig, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sicherheits- und Betriebsbremse müssen selbsttätig zur Wirkung gebracht werden können;
b) Betriebsendschalter, bei deren Betätigung die Betriebsbremse einfällt;
c) Notendschalter, die beim Überfahren der betrieblichen Wagenendstellungen die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringen;
d) zwei von einander unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Stationseinfahrten;
e) eine Fehllageüberwachung des Zugseiles;
f) ein akustisches Abfahrtssignal in den Stationen, das auf die bevorstehende Abfahrt aufmerksam macht, wobei dieses Signal mindestens 10 Sekunden dauern und bis zur Abfahrt ertönen muss;
g) eine Abfahrtstaste im Wagen;
h) eine Not-Austaste im Wagen;
i) eine Alarmeinrichtung entsprechend den örtlichen Verhältnissen, mit der Hilfe herbeigerufen werden kann;
j) eine Windüberwachungsanlage.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen kann die Behörde Ausnahmen von den lit. e, g, h und j erteilen. Bei Verzicht auf den Abfahrtbefehl gemäß lit. g müssen die Abfahrtstasten in den Stationen so angeordnet werden, dass diese vom Wagen aus bedient werden können.
§ 17 Bergeeinrichtungen
§ 17
(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Betriebsausfall die in den Wagen befindlichen Personen innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zu bergen.
(2) Im Wagen ist eine Leine zum Aufziehen von Berge- und Hilfsmitteln mitzuführen.
§ 18 Betriebspersonal
§ 18
(1) Die Führung des Seilbahnbetriebes obliegt dem Seilbahnwärter und im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
(2) Die Bestellung des Seilbahnwärters und des Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die zur Betriebsführung erforderliche Eignung ist der Behörde nachzuweisen.
§ 19 Haftpflichtversicherung
§ 19
Zur Erfüllung der gesetzlichen Haftpflicht ist eine Versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Der Abschluss der Versicherung ist der Behörde nachzuweisen.
§ 20 Betriebsvorschrift
§ 20
(1) Beim Betrieb der Seilbahn ist die von der Behörde zu erlassende Betriebsvorschrift einzuhalten.
(2) Die Betriebsvorschrift hat Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Wagen, die vorgesehenen Signale, das Betriebstagebuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.
§ 21 Wartung
§ 21
(1) Die Seilbahn ist in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten und entsprechend der Betriebsvorschrift zu betreiben und zu warten.
(2) Die Untersuchung der Seile hat nach 100 Betriebsstunden, längstens jedoch halbjährlich, durch Augenschein zu erfolgen. Die Geschwindigkeit soll dabei ungefähr 0,3 m/s betragen. Nach besonderen Ereignissen wie Katastrophenwetter, Verdacht auf Blitzschlag, Seilüberwurf u.dgl., die Seilschäden möglich erscheinen lassen, sind Untersuchungen an den betroffenen Seilen sofort vorzunehmen. Feststellungen sind nach Art und Lage durch den Seilbahnbetreiber aufzuzeichnen.
(3) Die erste magnetinduktive Seiluntersuchung hat für das Zug- und Tragseil 6 Jahre nach deren Auflage zu erfolgen. Der Untersuchung des Tragseiles hat eine Versetzung um den Bereich erhöhter Beanspruchung durch die Seilauflager unmittelbar vorauszugehen. In weiterer Folge ist das Tragseil alle 6 Jahre zu versetzen, wobei die Richtung der Versetzung beizubehalten ist. Nach dem Ergebnis der magnetinduktiven Seiluntersuchung ist die zeitliche Folge der nächsten Untersuchung von der Behörde festzulegen. Die Untersuchung darf nur von behördlich anerkannten Personen oder Anstalten durchgeführt werden.
(4) Trag-, Zug- und Spannseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn eine unzulässige Querschnittsverminderung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die Schwächung des metallischen Querschnittes (Drahtbrüche, Verschleiß, Korrosion, Gefügelockerung oder sonstige Schäden), in Prozent auf die Bezugslänge angegeben, nachstehende Werte übersteigt:
Tragseile: Verschlossene Seile Litzenspiralseile | 10 % auf 200 d 15 % auf 200 d | 5 % auf 30 d 8 % auf 30d | – – |
Zugseile | 25 % auf 500 d | 8 % auf 40 d | 6 % auf 6 d |
Spannseile | – | 8 % auf 40 d | 4 % auf 6 d |
(5) Eine unzulässige Querschnittsverminderung ist auch dann gegeben, wenn
a) bei verschlossenen Seilen zwei Drahtbrüche benachbarter Drähte derart zueinander liegen, dass ein Heraussteigen derselben erwartet werden kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist;
b) bei Litzenspiralseilen an einer Seilstelle mehr als die Hälfte der Außendrähte von drei benachbarten Litzen oder zwei Drittel der Außendrähte einer Litze gebrochen oder locker sind;
c) bei Litzenseilen an einer Seilstelle mehr als die Hälfte der Außendrähte einer Litze gebrochen ist.
(6) Zugseilklemmen der Laufwerke bei Anlagen mit gespleißtem Zugseil sind nach 100 Betriebsstunden, spätestens nach jeweils einem halben Jahr, in gleich bleibender Richtung zu versetzen. Zugseilendklemmen sind nach den gleichen Fristen zu überprüfen und wenn notwendig zu versetzen.
§ 22 Unterbrechung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes
§ 22
(1) Die Einstellung des Betriebes der Seilbahn ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Wurde der Betrieb einer Seilbahn länger als ein Jahr unterbrochen, bedarf die Wiederaufnahme des Betriebes der Bewilligung durch die Behörde.
§ 23 Außerkrafttreten
§ 23
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Sicherheitsmaßnahmen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr, LGBl.Nr. 17/1964, außer Kraft.