(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf 4,0 m/s nicht überschreiten. Die Behörde kann eine höhere Fahrgeschwindigkeit bewilligen, wenn dies mit der Sicherheit zu vereinbaren ist.
(2) Es dürfen nur Werkstoffe mit entsprechenden Güteeigenschaften verwendet werden.
(3) Die mit dem Bau der Seilbahn beauftragten Firmen haben über die fachgemäße Ausführung sowie über die Einhaltung der von der Behörde erlassenen Vorschreibungen schriftliche Erklärungen abzugeben.
(4) Zur Leitung des Bauvorhabens ist ein im Bau von Seilbahnen erfahrener Bauleiter zu bestellen.
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