(1) Der horizontal gemessene Abstand zwischen Seilen und nicht zur Seilbahn gehörenden Bauwerken hat mindestens 4,0 m, zu sonstigen Hindernissen, wie Bäume, Sträucher u.dgl, mindestens 1,0 m zu betragen. Die Auspendelung ist hiebei mit 20 % des größten Durchhanges einschließlich der Höhe des Wagens, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(2) Gebäude mit Wohnräumen dürfen durch eine Seilbahn nur überquert werden, wenn nach den gegebenen Verhältnissen eine andere Trassenführung nicht möglich ist. Der lotrechte Abstand zwischen dem untersten Teil der Seilbahn bei der ungünstigsten Betriebsstellung und Gebäuden hat mindestens 6,0 m zu betragen.
(3) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schneelage über befahrbarem Gelände 3,5 m und über unbefahrbarem Gelände 2,5 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Bei Überquerung von Straßen muss dieser Abstand mindestens 4,5 m betragen. Mit Zustimmung des Straßenerhalters kann von der Behörde ein geringerer Abstand zugelassen werden, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit zu vereinbaren ist.
(4) Bei Spannfeldern von über 100 m Länge müssen die in den Abs. 3 und 4 genannten Abstände auch unter Einrechnung eines Zuschlages von 10 % zum größten errechneten Durchhang eingehalten werden.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Ausnahmen gewähren, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit zu vereinbaren ist.
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