(1) Für die Bestimmung des Lichtraumprofils ist eine Querpendelung von 20 % und eine Längspendelung von 30 % des Wagens anzunehmen. Bei der Verwendung eines in Längsrichtung wirkenden Schwingungsdämpfers genügt für die Bestimmung des Lichtraumprofils die Annahme einer Längspendelung von 15 %.
(2) Zwischen dem Lichtraumprofil des Wagenkastens und Bauteilen der Seilbahn ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m seitlich und von mindestens 0,1 m unterhalb einzuhalten. Sind im Bereich der Einfahrt Führungen angebracht, kann auf den seitlichen Sicherheitsabstand verzichtet werden.
(3) Werden bei Umbauten diese Sicherheitsabstände nicht erreicht, so sind weitere Vorkehrungen, wie beispielsweise eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der Stützendurchfahrt oder Verwendung eines geschlossenen Wagens zu treffen.
(4) Führungen müssen so angebracht sein, dass die Wagen bei einer Quer- und Längspendelung nicht aufsitzen und sich nicht verhängen können.
(5) Bei zweispurigen Seilbahnen muss die Spurweite so groß sein, dass zwischen den sich begegnenden um 20 % zueinander ausgependelten Wagen ein Abstand von mindestens 1,0 m verbleibt. In Seilfeldern, in denen keine Begegnung stattfindet, und bei einspurigen Anlagen ist zwischen dem um 20 % ausgependelten Wagen und dem gegenüberliegenden Seil ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn eine Berührung zwischen dem Wagen und dem gegenüberliegenden Zugseil ausgeschlossen ist. In Seilfeldern von über 100 m Länge sind diese Abstände in Seilfeldmitte je Meter Mehrlänge um 0,003 m zu vergrößern.
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