(1) Die Seilbahn ist in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten und entsprechend der Betriebsvorschrift zu betreiben und zu warten.
(2) Die Untersuchung der Seile hat nach 100 Betriebsstunden, längstens jedoch halbjährlich, durch Augenschein zu erfolgen. Die Geschwindigkeit soll dabei ungefähr 0,3 m/s betragen. Nach besonderen Ereignissen wie Katastrophenwetter, Verdacht auf Blitzschlag, Seilüberwurf u.dgl., die Seilschäden möglich erscheinen lassen, sind Untersuchungen an den betroffenen Seilen sofort vorzunehmen. Feststellungen sind nach Art und Lage durch den Seilbahnbetreiber aufzuzeichnen.
(3) Die erste magnetinduktive Seiluntersuchung hat für das Zug- und Tragseil 6 Jahre nach deren Auflage zu erfolgen. Der Untersuchung des Tragseiles hat eine Versetzung um den Bereich erhöhter Beanspruchung durch die Seilauflager unmittelbar vorauszugehen. In weiterer Folge ist das Tragseil alle 6 Jahre zu versetzen, wobei die Richtung der Versetzung beizubehalten ist. Nach dem Ergebnis der magnetinduktiven Seiluntersuchung ist die zeitliche Folge der nächsten Untersuchung von der Behörde festzulegen. Die Untersuchung darf nur von behördlich anerkannten Personen oder Anstalten durchgeführt werden.
(4) Trag-, Zug- und Spannseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn eine unzulässige Querschnittsverminderung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die Schwächung des metallischen Querschnittes (Drahtbrüche, Verschleiß, Korrosion, Gefügelockerung oder sonstige Schäden), in Prozent auf die Bezugslänge angegeben, nachstehende Werte übersteigt:
Tragseile: Verschlossene Seile Litzenspiralseile | 10 % auf 200 d 15 % auf 200 d | 5 % auf 30 d 8 % auf 30d | – – |
Zugseile | 25 % auf 500 d | 8 % auf 40 d | 6 % auf 6 d |
Spannseile | – | 8 % auf 40 d | 4 % auf 6 d |
(5) Eine unzulässige Querschnittsverminderung ist auch dann gegeben, wenn
a) bei verschlossenen Seilen zwei Drahtbrüche benachbarter Drähte derart zueinander liegen, dass ein Heraussteigen derselben erwartet werden kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist;
b) bei Litzenspiralseilen an einer Seilstelle mehr als die Hälfte der Außendrähte von drei benachbarten Litzen oder zwei Drittel der Außendrähte einer Litze gebrochen oder locker sind;
c) bei Litzenseilen an einer Seilstelle mehr als die Hälfte der Außendrähte einer Litze gebrochen ist.
(6) Zugseilklemmen der Laufwerke bei Anlagen mit gespleißtem Zugseil sind nach 100 Betriebsstunden, spätestens nach jeweils einem halben Jahr, in gleich bleibender Richtung zu versetzen. Zugseilendklemmen sind nach den gleichen Fristen zu überprüfen und wenn notwendig zu versetzen.
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