(1) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten.
(2) Eine Notantriebseinrichtung ist erforderlich, wenn der Bodenabstand größer als 50 m oder das Gelände nicht begehbar ist. Von dieser Einrichtung kann abgesehen werden, wenn eine Schwerkraftbergung möglich ist und die Bremsen dazu geeignet sind.
(3) Für Überprüfungsfahrten muss eine Geschwindigkeit von ungefähr 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können. Diese Überprüfungsfahrten dürfen auch mit Schwerkraftbetrieb durchgeführt werden.
(4) Der Führerstand ist so anzuordnen, dass der Seilbahnwärter die Aus- und Einfahrt, die Anzeige- und Messeinrichtungen sowie einen möglichst großen Teil der Strecke einsehen und die für den Betrieb notwendigen Schaltbewegungen ausführen kann.
(5) Bewegte Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6) Der Berechnung der Rutschsicherheit an der Antriebsscheibe muss die 1,5-fache größte Umfangskraft zugrunde gelegt werden. Es ist bei mit Gummi gefutterter Seilrille ein Reibwert von 0,22 anzunehmen. Wenn es mit der Sicherheit vereinbar ist, kann die Behörde höhere Reibwerte und andere Werkstoffe für die Futterung der Antriebsscheibe zulassen.
(7) Der Antrieb ist mit einer Betriebs- und einer Sicherheitsbremse auszustatten. Eine der beiden Bremsen muss auch als regulierbare Hand- oder Fußbremse verwendbar sein.
(8) Die Sicherheitsbremse muss unmittelbar auf die Antriebsseilscheibe wirken und selbsttätig zur Wirkung kommen (passive Bremswirkung), wenn die Fahrgeschwindigkeit um 20 % überschritten wird. Von dieser Bedingung sind Anlagen ausgenommen, bei denen eine Überdrehzahl keinen gefährlichen Betriebszustand erzeugt. Eine händische Auslösung der Sicherheitsbremse muss in jedem Fall möglich sein.
(9) Die Sicherheits- oder Betriebsbremse (passive Bremswirkung) muss selbstätig zur Wirkung kommen, wenn
a) eine Phase ausfällt,
b) eine Überlastschutzeinrichtung anspricht,
c) der Verbrennungsmotor ausfällt,
d) die Wagenendstellung überfahren wird,
e) der Fahrschalter in die Nullstellung gebracht wird,
f) eine Nottaste gedrückt wird,
g) die Fahrgeschwindigkeit vor den Stationen nicht rechtzeitig auf 1,0 m/s herabgesetzt wird. Bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 2,0 m/s kann bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwei Personen auf diese Forderung verzichtet werden, wenn ein Totmannschalter vorhanden ist. Die Einfahrtsüberwachung (geschwindigkeitsabhängig oder Totmannschalter) muss während der gesamten Einfahrt wirken.
(10) Bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen ist die Überwachung der Stationseinfahrt durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen durchzuführen (zwei Kopierwerke oder Kopierwerk und Kontrollpunkt im Einfahrtsbereich mit Berücksichtigung der Sicherheitsstrecke).
(11) Bremsen müssen so gebaut sein, dass sie die Wagen in jeder Laststellung anzuhalten vermögen und eine Verzögerung von mindestens 0,4 m/s² erreichen.
(12) Am Führerstand ist ein selbstnachstellender Wagenstandsanzeiger anzubringen. Mit dieser Einrichtung sind die Standorte der Stationen und Stützen erkennbar zu machen.
(13) Wagenstandsanzeiger, Kopierwerke sowie Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit sind möglichst von einer nicht treibenden Seilscheibe abzunehmen.
(14) Ein Betriebsstundenzähler ist anzubringen.
(15) Zur Abstützung des Laufwerkes beim Überfahren der Endstellungen sind Puffer anzuordnen. Der Puffer muss so ausgeführt sein, dass beim Auffahren mit der größten Einfahrtsfahrgeschwindigkeit der Wagen keinen Schaden nimmt.
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