(1) Im Wagen sind die zulässige Lademasse, die zulässige Personenanzahl, das Rauchverbot sowie Verhaltensregeln deutlich und dauerhaft anzuschlagen. Die Masse einer Person ist mit 80 kg anzunehmen.
(2) Wagen müssen so beschaffen sein, dass Personen sitzend oder stehend befördert werden können. Wenn Personen in offenen Wagen sitzend befördert werden, sind die Wagen bis zu einer Höhe von mindestens 0,4 m über dem Sitz, wenn sie stehend befördert werden, bis zu einer Höhe von mindestens 1,2 m über dem Wagenboden zu verkleiden.
(3) Wenn Personen stehend befördert werden, ist eine Bodenfläche von mindestens 0,25 m² je Person, wenn sie sitzend befördert werden, eine Sitzbreite von mindestens 0,50 m je Person anzunehmen.
(4) Wagen in offener Bauweise sind mit einem Dach zu versehen.
(5) Wagen in geschlossener Bauweise müssen so ausgeführt sein, dass eine Bergung möglich ist. Fenster dürfen nicht aus splitterndem Glas hergestellt werden.
(6) Wagen sind tal- und bergseitig mit Rückstrahlern zu versehen.
(7) Wagentüren sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
(8) Am Laufwerk ist ein Entgleisungsschutz anzubringen.
(9) Bei Verwendung von Seilklemmen ohne Federspeicher ist je Klemme eine Kontrollklemme anzubringen. Auf diese kann verzichtet werden, wenn zwei Seilklemmen verwendet werden und jede eine 1,5-fache Rutschsicherheit aufweist.
(10) Zwischen Wagen und Zugseil muss im ungünstigsten Lastfall mindestens eine 3-fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein. Bei ungespleißtem Zugseil müssen die Seilklemmen mindestens die volle Bruchlast des Seiles übernehmen können.
(11) Die Seilklemme ist an den Austrittsstellen trompetenförmig abzurunden.
(12) Das Gewicht des Wagens soll möglichst gleichmäßig auf die Laufrollen verteilt sein. Diese dürfen unter der Wirkung des Zugseiles nicht entlastet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise