(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr - in der Folge kurz Seilbahnen genannt - sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in dieser keine Regelungen getroffen sind, nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften so zu errichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen vermieden wird.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr (§ 1 Abs. 2 und § 4 des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen), die als ein- und zweispurige Zweiseilbahnen mit geschlossenem Zugseil ausgeführt sind und im Pendelverkehr betrieben werden.
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