(1) Als Tragseile dürfen nur verschlossene Seile oder verzinkte Litzenspiralseile verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück bestehen.
(2) Als Zugseile dürfen nur verzinkte Rundlitzenseile in drall- und spannungsarmer Ausführung verwendet werden.
(3) Als Spannseile dürfen nur feindrähtige Kreuzschlagseile mit einer Litzenlage verwendet werden. Die Litzen sind im Parallelschlag auszuführen.
(4) Der Nachweis der erforderlichen Gütewerte der Drahtseile ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis einer Versuchsanstalt oder des Seilherstellers (Werkstattest) zu erbringen.
(5) Für Seile ist Seildraht für besondere Verwendungszwecke gemäß ÖNORM M 9503 zu verwenden.
(6) Die Zugsicherheit darf gegenüber der rechnerischen Bruchlast unter Annahme eines Reibwertes von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen, einschließlich der Wirkungen aus Beschleunigen und Verzögern, folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil | 3,5 |
Zugseil | 5,0 (höchstens 15 bei gespleißten Seilen) |
Spannseil | 5,0 |
(7) Bei Tragseilen, die beiderseits unbeweglich gespannt sind, muss die Spannkraft überprüft werden können.
(8) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muss mindestens das 10-fache der größten Querkraft betragen (Querkraftverhältnis).
(9) Die kleinste Seilspannkraft muss mindestens das 40-fache, bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen das 50-fache der Rollenlast betragen (Rollenlastverhältnis).
(10) Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht gestattet. Vergusskegel sind bei Tragseilen alle sechs Jahre, bei Zugseilen alle zwei Jahre zu erneuern.
(11) Wird bei einer einspurigen Seilbahn zur Auslösung des Wagenendstellungsschalters eine Schaltnuss verwendet, so ist das Zugseil erstmalig nach 100 Betriebsstunden zu spleißen.
(12) Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
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