(1) Eine Betriebsführung mit unbesetzten Stationen ist zulässig, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sicherheits- und Betriebsbremse müssen selbsttätig zur Wirkung gebracht werden können;
b) Betriebsendschalter, bei deren Betätigung die Betriebsbremse einfällt;
c) Notendschalter, die beim Überfahren der betrieblichen Wagenendstellungen die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringen;
d) zwei von einander unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Stationseinfahrten;
e) eine Fehllageüberwachung des Zugseiles;
f) ein akustisches Abfahrtssignal in den Stationen, das auf die bevorstehende Abfahrt aufmerksam macht, wobei dieses Signal mindestens 10 Sekunden dauern und bis zur Abfahrt ertönen muss;
g) eine Abfahrtstaste im Wagen;
h) eine Not-Austaste im Wagen;
i) eine Alarmeinrichtung entsprechend den örtlichen Verhältnissen, mit der Hilfe herbeigerufen werden kann;
j) eine Windüberwachungsanlage.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen kann die Behörde Ausnahmen von den lit. e, g, h und j erteilen. Bei Verzicht auf den Abfahrtbefehl gemäß lit. g müssen die Abfahrtstasten in den Stationen so angeordnet werden, dass diese vom Wagen aus bedient werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise