(1) Für die Berechnungen der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke, sind folgende Belastungen zugrunde zu legen:
a) Eigenlast des Tragwerkes;
b) Gewicht des vollbeladenen Wagens;
c) Windlast in der jeweils die ungünstigsten Beanspruchungen ergebenden Richtung mit 1000 N/m²;
d) Last der Seile;
e) die in ungünstigster Richtung wirkenden Reibungskräfte der Tragseile unter Zugrundelegung eines Reibwertes von 0,2.
(2) Bei Berechnung der Windlasten auf die Seile ist die Windangriffsfläche mit 0,7 der Ansichtsfläche anzunehmen.
(3) Tragseilverankerungen und Tragwerkteile, mit Ausnahme der Fundamente, sind für eine um 20 % vergrößerte Seillast zu bemessen.
(4) Fundamente müssen mindestens eine 1,5-fache Kipp- und Gleitsicherheit aufweisen. Die seitliche Wandreibung der Fundamente und der Bodenwiderstand vor den Fundamenten darf nicht berücksichtigt werden.
(5) Für Stahlstützen ist eine mindestens 2,5-fache, für Stahlbetonstützen eine mindestens 3-fache und für Holzstützen eine mindestens 4-fache Sicherheit gegen Bruch nachzuweisen.
(6) Für die maschinelle Ausrüstung der Stationen und für die Wagen muss mindestens eine 3,5-fache Sicherheit gegen Bruch vorhanden sein.
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