(1) Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.
(2) Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist mit einer profilierten Flachseilklemme zu sichern.
(3) Bei Verankerung der Tragseile mit profilierten Flachseilklemmen ist zusätzlich eine Kontrollklemme anzubringen.
(4) Das Zugseil ist auf der erforderlichen Spannung zu halten. Wenn es die Längenschnittverhältnisse erfordern, so ist eine geeignete Nachspanneinrichtung oder eine selbsttätige Spanneinrichtung vorzusehen.
(5) Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muss so groß sein, dass stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist. Erforderlichenfalls sind Führungen für die Spanngewichte anzubringen.
(6) Der Spanngewichtsschacht muss bis zur Schachtsohle zugänglich sein. Es sind Sicherungen gegen den Absturz von Personen anzubringen.
(7) Freihängende Spanngewichte sind zu umzäunen und Hinweise anzubringen, dass der Aufenthalt unter dem Spanngewicht verboten ist.
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