(1) Die Führung des Seilbahnbetriebes obliegt dem Seilbahnwärter und im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
(2) Die Bestellung des Seilbahnwärters und des Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die zur Betriebsführung erforderliche Eignung ist der Behörde nachzuweisen.
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