(1) Die maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen der Stationen sind entweder wetterbeständig auszuführen oder vor Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Diese Einrichtungen müssen für Wartungszwecke zugänglich sein und sind vor missbräuchlicher Betätigung zu sichern.
(2) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist in der Antriebsstation eine ausreichende Beleuchtung vorzusehen. In der Gegenstation ist zumindest eine Handlampe bereitzuhalten.
(3) Im Bereich der Antriebsstation sind Einrichtungen für die erste Brandbekämpfung und Mittel für die Erste-Hilfe-Leistung bereitzustellen.
(4) Auf die Anzahl der Personen, die in einem Wagen befördert werden dürfen, die zulässige Lademasse sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.
(5) In den Stationen sind Tafeln mit Verhaltensregeln anzubringen.
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