(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Seilbahntrasse im Maßstab von mindestens 1:50.000;
b) ein Lageplan im Maßstab von mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufe und dergleichen sowie die in der Nähe der Seilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
c) ein Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1:1000 mit eingezeichneten Gelände- und Seillinien (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage) sowie den in lit. b verlangten Eintragungen;
d) die Geländequerschnitte rechtwinklig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1:200, soweit sie für die Höhe der Seilführungen von Bedeutung sind;
e) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Grundstücke und Rechte;
f) ein Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1:100 mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung;
g) eine Beschreibung der technischen Einrichtungen;
h) Pläne und Berechnungen der Streckenbauwerke;
i) Pläne und Berechnungen der Wagen und deren Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
j) Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Berechnung der Zug- und Tragseildurchhänge, der Neigung der Seile an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Zug- und Tragseil;
k) Zusammenstellungszeichnungen und Berechnungen der technischen Einrichtungen der Stations- und Streckenbauwerke für die wichtigsten tragenden Teile;
l) eine Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen sowie Stromlaufpläne mit zugehörigen Gerätelisten;
m) eine Beschreibung und Planunterlagen über die Lagerung des Kraftstoffes bei Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen.
(2) Berechnungen müssen so abgefasst sein, dass sie überprüfbar sind.
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