(1) Das Abspannen der Stützen mit Seilen ist nur in begründeten Fällen mit Bewilligung der Behörde zulässig.
(2) Der Leerseilablenkwinkel soll 0,02 rad nicht unterschreiten. Wenn es die Auflagesicherheit des Tragseiles erfordert, sind Niederhaltekappen anzubringen. Durch diese darf die Bewegung des Seiles in der Seilschuhrille nicht behindert werden. Bei Niederhaltungen oder horizontaler Ablenkung sind Maßnahmen zu treffen, dass eine einwandfreie Trag- und Zugseilauflage gewährleistet ist.
(3) Die horizontale Ablenkkraft bei Spurerweiterung darf nicht mehr als 5 % der Auflagekraft betragen.
(4) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 150-fache, bei Anlagen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als zwei Personen das 250-fache des Seilnenndurchmessers nicht unterschreiten. Das Quadrat der Fahrgeschwindigkeit in m/s, geteilt durch den Seilschuhradius in m, darf den Wert 2,5 nicht überschreiten.
(5) Die Spitzenfreiheit muss bei allen Lastfällen gegeben sein.
(6) Die Seilrille für das Tragseil muss dem Seilnenndurchmesser angepasst und so beschaffen sein, dass diese das Tragseil mindestens 150° umfasst. Die Tragseilschuhrillen müssen glatt bearbeitet sein und erforderlichenfalls eine Schmiermöglichkeit besitzen.
(7) Zur Führung des Zugseiles auf den Stützen müssen Zugseilrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfutterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel je Rolle hat sich nach der zulässigen Last auf die Rolle oder Rollenfutterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Zugseiltragrollen im Rillengrund muss im Neuzustand mindestens 150 mm betragen.
(8) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Rolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(9) Zwischenstationen können entweder mit festen oder beweglichen Zusteigebühnen versehen werden. Bei fest angebrachten Bühnen ist auf die Gefährdung von Personen beim Durchfahren der Wagen durch einen Anschlag hinzuweisen. An absturzgefährlichen Stellen sind Geländer oder Auffangnetze anzubringen. Gefahr bringende Stellungen beweglicher Bühnen sind im Sicherheitsstromkreis zu überwachen. Am Führerstand sind die richtige Stellung des Wagens und der Bühne optisch anzuzeigen. Bei entsprechend langen Bühnen kann auf die Wagenstellungsanzeige verzichtet werden.
(10) Stützen müssen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.
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