(1) Beim Betrieb der Seilbahn ist die von der Behörde zu erlassende Betriebsvorschrift einzuhalten.
(2) Die Betriebsvorschrift hat Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Wagen, die vorgesehenen Signale, das Betriebstagebuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.
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