Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände
Verbandseigentum
§ 2Wirtschaftliche Unternehmungen des Tourismusverbands
§ 3Vermögensverzeichnis
§ 4Voranschlag
§ 5Beschlußfassung über den Voranschlag
§ 6Voranschlagsprovisorium
§ 7Nachtragsvoranschlag
§ 8Durchführung des Voranschlages
§ 9Aufnahme von Darlehen
§ 10Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
§ 11Verwendung von Finanzmitteln für Infrastruktureinrichtungen
§ 12Kassenführung
§ 13Aufzeichnungsverpflichtung
§ 14Gliederung der Einnahmen
§ 15Gliederung des Aufwandes
§ 16Form und Inhalt der Buchführung
§ 17Kassenund Rechnungsführung
§ 18Zahlungsverkehr
§ 19Prüfungsausschuß
§ 20Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde
§ 21Rechnungsabschluß
§ 22Bilanzierungspflicht
§ 23Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss
§ 24Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 25Inkrafttreten
§ 26Inkrafttreten von Novellen
Vorwort
I. Abschnitt
Vermögensgebarung
§ 1
§ 1 Verbandseigentum
(1) Alle dem Tourismusverband gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden sein Eigentum. Dieses ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Erfolg daraus erzielt wird.
(2) Das Eigentum des Tourismusverbandes ist aus Mitteln des Voranschlages zu erhalten.
(3) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Tourismuskommission.
(4) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerordentlichen Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
§ 2
§ 2 Wirtschaftliche Unternehmungen des Tourismusverbands
(1) Wirtschaftliche Unternehmungen des Tourismusverbands sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Der Tourismusverband darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern und auf neue Leistungszweige ausdehnen, wenn
1. dies vom Gesichtspunkt des Tourismusinteresses erforderlich ist und die Unternehmung dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus dient,
2. sich die Unternehmung ohne wesentlichen Zusatzaufwand in die Tätigkeiten der Geschäftsstelle integrieren lässt und
3. die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands steht.
(3) Die Errichtung, Übernahme, die wesentliche Vergrößerung des Umfanges und die Ausdehnung auf neue Leistungszweige einer wirtschaftlichen Unternehmung des Tourismusverbands bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die touristische Entwicklung der Region dadurch gefördert wird und die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
(4) Der Tourismusverband darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der Abs. 2 und 3 beteiligen. Für die Beteiligung darf nur eine Form gewählt werden, welche die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
(5) Wenn über den Antrag eines Tourismusverbandes innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen wird, ist der Landesregierung zu berichten. Wenn diese innerhalb von weiteren drei Monaten keine Entscheidung trifft, gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt. Eine Erstreckung dieser Frist ist im Einvernehmen mit dem antragstellenden Tourismusverband zulässig.
(6) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach den kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Personen kann von der Tourismuskommission zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluß bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallender Verträge erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
§ 3
§ 3 Vermögensverzeichnis
(1) Das gesamte Eigentum des Tourismusverbandes ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind. Der Wert von Gebäuden und der Wert der Betriebs und Geschäftsausstattung ist um die Absetzung für Abnützung zu vermindern.
(2) Das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 ist wie folgt aufzugliedern:
I. Aktiva:
1. Anlagevermögen
a) Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
b) Finanzanlagevermögen (Wertpapiere, Beteiligungen)
2. Umlaufvermögen
a) Forderungen
b) Guthaben bei Banken (Sparbücher, Rücklagen)
c) Bargeld
d) Vorräte (Tickets, gekaufte Gutscheine, Werbematerial)
II. Passiva:
1. Eigenkapital/Negatives Eigenkapital (Summe Aktiva minus Fremdkapital)
2. Fremdkapital
a) Rückstellung für Abfertigungen
b) Bankkredite und Darlehen
c) Sonstige Schulden
d) Ausgegebene Gutscheine
e) Übernommene Haftungen
Anm.: in der LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
II. Abschnitt
Haushaltsführung
§ 4
§ 4 Voranschlag
(1) Der Tourismusverband hat spätestens am 1. Dezember den Voranschlag für das Folgejahr (zugleich Haushaltsjahr) zu beschließen. Der Voranschlag ist gemäß §§ 14 und 15 zu gliedern. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Voranschlags zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Voranschlag unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.
(2) Der Voranschlag des Tourismusverbandes beinhaltet das betreffende Betriebsergebnis des zweitvorangegangenen Jahres als Ausgangspunkt und sämtliche aus gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen des Tourismusverbandes sowie aus wirtschaftlichen Unternehmungen des Tourismusverbandes zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, wobei insgesamt die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen sind.
(3) Für das erste Jahr der Haushaltsführung sind die zur angemessenen Erfüllung des Verbandszweckes unabdingbar notwendigen Ausgaben zu veranschlagen.
(4) Die Haushaltsführung des Tourismusverbandes ist nach dem Voranschlag unter Ausnutzung allfällig möglicher Einsparungen zu tätigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012
§ 5
§ 5 Beschlußfassung über den Voranschlag
(1) Vor der Vorlage an die Tourismuskommission ist der von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten zu erstellende Voranschlagsentwurf zwei Wochen hindurch in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für zwei Wochen mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.
(2) Die Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag obliegt der Tourismuskommission in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat die Tourismuskommission zu beschließen:
a) Anträge an die Vollversammlung bezüglich allfälliger Anhebung bzw. Senkung der Interessentenbeiträge (§ 34 Abs. 3 und 4 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992)
b) (Anm.: entfallen)
c) den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse außerhalb des Voranschlages aufzunehmen sind (§ 9), soweit hiefür nicht gemäß § 12 Z 3 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 die Vollversammlung zuständig ist, und
d) den Dienstpostenplan.
(3) Der Voranschlag ist von der Tourismuskommission der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlages ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 10/2021
§ 6
§ 6 Voranschlagsprovisorium
(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat die Tourismuskommission für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluss der Tourismuskommission nicht vorliegt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind.
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres von der Tourismuskommission der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch die Tourismuskommission unverzüglich zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
§ 7
§ 7 Nachtragsvoranschlag
(1) Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent ist, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass sich hinsichtlich einer Voranschlagsposition eine Ausgabensteigerung um + 25 % oder eine Mindereinnahme von – 25 % ergibt, verpflichtet, einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen und der Tourismuskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 10/2021
§ 8
§ 8 Durchführung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe des Tourismusverbandes sind an den Voranschlag gebunden.
(2) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder den Voranschlag wesentlich überschreiten, hat der Vorsitzende vor ihrer Leistung einen Beschluß der Tourismuskommission zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat. In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Beschlusses der Tourismuskommission nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Vorsitzende die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung der Tourismuskommission nachträglich einholen.
§ 9
§ 9 Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der dem Tourismusverband obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Das gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 24 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
§ 10
§ 10 Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
Die Tourismuskommission darf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen nur beschließen, wenn hiefür ein besonderes Interesse des Tourismusverbandes gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses des Tourismusverbandes berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 24 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
§ 11
§ 11 Verwendung von Finanzmitteln für Infrastruktureinrichtungen
(1) Tourismusverbänden ist es untersagt, Finanzmittel zu verwenden für
1. die Errichtung und den Betrieb eigener Infrastruktureinrichtungen, wie insbesondere Bäder, Klettersteige, Reit-, Rad- und Wanderwege, Schilifte, Langlaufloipen, Eislaufplätze, Schutzhütten, Sprungschanzen, Bobbahnen, Vergnügungsparks, Naturparks oder Rennstrecken;
2. die Gewährung von Zuschüssen für die Abdeckung von Abgängen an Betreiberinnen/Betreiber von Infrastruktureinrichtungen;
3. die Übernahme von Kosten für die laufende Wartung und Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen Dritter.
(2) Abs. 1 Z 2 und 3 gelten nicht für Infrastruktureinrichtungen, welche im Zusammenhang mit dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus stehen und überwiegend touristisch genutzt werden. Solche Zuschüsse und Kostenübernahmen dürfen
1. nicht für den öffentlichen Verkehr und Straßenbau gewährt werden;
2. 10 % der Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (ausgenommen Erhöhungen) nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021, LGBl. Nr. 106/2023
III. Abschnitt
Kassen , Rechnungs und Prüfungswesen
§ 12
§ 12 Kassenführung
(1) Die Anweisung von Zahlungen obliegt dem Vorsitzenden, die Kassen und Rechnungsführung dem Finanzreferenten der Tourismuskommission.
(2) Die für den Kassen und Rechnungsdienst bestellten Bediensteten sind Hilfsorgane des Vorsitzenden und des Kassiers; sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden.
(3) Der Vorsitzende und die von ihm zur Anweisung von Zahlungen ermächtigten Bediensteten dürfen weder die Kasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(4) Den Vorsitzenden betreffende Zahlungen hat der Stellvertreter anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003
§ 13
§ 13 Aufzeichnungsverpflichtung
Jeder Tourismusverband hat laufend die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen und darüber jährlich einen Rechnungsabschluß zu erstellen.
§ 14
§ 14 Gliederung der Einnahmen
Die Einnahmen sind im Rechnungsabschluss wie folgt zu gliedern:
1. Gesetzliche Einnahmen
a) Beiträge der Tourismusinteressenten
b) Anteil an der Nächtigungsabgabe
2. Erwerbswirtschaftliche Einnahmen
a) Überschüsse aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen
b) Einnahmen aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes
c) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
d) Erträge aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen und von Anlagen
e) Übrige Einnahmen einschließlich der Zinserträge
3. Subventionen/Sponsoring
a) von Gemeinden
b) vom Land
c) von Privaten
4. Einnahmen aus Kredit- und Darlehensaufnahmen sowie Rücklagenauflösung
5. Einnahmen aus Gutschein- und Ticketverkauf
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012
§ 15
§ 15 Gliederung des Aufwandes
Der Aufwand ist im Rechnungsabschluss wie folgt zu gliedern:
1. Aufwendungen für Werbetätigkeit und sonstige touristische Leistungen
a) Werbe- und Marketingaufwand einschließlich Reise-, Porto- und Repräsentationsaufwand
b) Zahlungen an Gesellschaften, an denen der Verband beteiligt ist
c) Ausgaben für Veranstaltungen des Tourismusverbandes
d) Beiträge zur Förderung und Pflege des Tourismus
2. Personalaufwand
3. Sonstiger Aufwand
a) Büro- und Verwaltungsaufwand
b) (Anm.: entfallen)
c) Mitgliedsbeiträge Vereine
d) Steuern, Abgaben und Gebühren
e) Sonstige Ausgaben
4. Tilgung/Rückzahlung von Bankkrediten/Darlehen-Rücklagenzuführung
5. Investitionen
6. Ausgaben für Tickets und eingelöste Gutscheine
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
§ 16
§ 16 Form und Inhalt der Buchführung
(1) Alle Eingangs und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu numerieren und fortlaufend abzulegen bzw. so abzulegen, daß von den buchhalterischen Aufzeichnungen eindeutig eine Verbindung zu den abgelegten Belegen hergestellt werden kann.
(2) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dient.
§ 17
§ 17 Kassen und Rechnungsführung
(1) Eintragungen in die laufenden Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund von Belegen durchgeführt werden.
(2) Alle Belege, die zur Überweisung oder Auszahlung gelangen, sind vom zuständigen Organ auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
§ 18
§ 18 Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungszweck ist auf den Rechnungen und den Überweisungen deutlich anzugeben. Bei Aufträgen an Dritte ist insbesondere die Übereinstimmung der Rechnung mit dem Kostenvoranschlag zu überprüfen. Überprüfte Rechnungen sind abzuzeichnen.
(2) Das beauftragte Organ kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Ausschusses dem Geschäftsführer übertragen.
(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist soweit als möglich bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(4) Soweit Barmittel für die Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs nicht erforderlich sind, sind diese ehestens auf ein Bankkonto des Tourismusverbandes abzuführen.
(5) Dies gilt auch für Valuten und Reisescheckbestände. Die Höchstsumme des Bargeldbestandes darf in keinem Fall den durch Versicherung gedeckten Betrag überschreiten.
§ 19
§ 19 Prüfungsausschuß
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Tourismusverbandes einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vollversammlung des Tourismusverbandes aus ihrer Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Rechnungsprüfern. Nicht zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Der Prüfungsausschuß kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht.
(3) Die Überprüfung ist mindestens zweimal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Vorsitzenden oder des Kassiers vorzunehmen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Kassiers der Tourismuskommission ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.
§ 20
§ 20 Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde
(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung des Tourismusverbandes einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in den Tourismusverband zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Buch und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Vorlage an die Tourismuskommission zu übermitteln. Die/Der Vorsitzende hat im Fall festgestellter und zu beseitigender Unzulänglichkeiten über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen der Aufsichtsbehörde zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
IV. Abschnitt
Rechnungsabschluß und dessen Beschlußfassung
§ 21
§ 21 Rechnungsabschluß
(1) Der Rechnungsabschluß ist längstens bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr auf Grund der abgeschlossenen Bücher zu erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß in der Gliederung des Voranschlages und das Vermögensverzeichnis. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Rechnungsabschluss unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.
(2) Die im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen bzw. die tatsächlich bezahlten Ausgaben, vermindert um die Abschreibungen, sind als Überschuß bzw. Abgang auszuweisen.
(3) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen des Tourismusverbandes sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen, die dem Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes anzuschließen sind.
(4) Vorhaben der außerordentlichen Gebarung sind gesondert abzuschließen.
(5) Wesentliche Abweichungen (über 25 %) in der Haushaltsführung gegenüber dem Voranschlag sind in einem gesonderten Anhang zum Rechnungsabschluß auszuweisen und zu begründen.
(6) Die/Der Vorsitzende hat den Rechnungsabschluss samt Anlagen und die Berichte des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluss für zwei Wochen in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. Die Auflage ist auf der Homepage mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der zweiwöchigen Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
§ 22
§ 22 Bilanzierungspflicht
Der Tourismusverband hat eine doppelte Buchführung zu führen und eine Bilanz im Sinne der einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
§ 23
§ 23 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss ist von der Vollversammlung so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Rechnungsabschlusses ist auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
V. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 24
§ 24 Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch den Tourismusverband bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens des Tourismusverbandes eintreten würde oder der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtausgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr gewährleistet werden könnte.
(3) Die Aufnahme von Darlehen, die von Bund, Land oder von den von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, bedarf keiner Genehmigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
§ 25
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.
§ 26
§ 26 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung der §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 12 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 6 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2003, in Kraft.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 erster Satz, 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz und 21 Abs. 6 letzter Satz sind jedoch erst nach der der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Wahl der Organe des Tourismusverbandes anzuwenden.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, der §§ 14, 15 und 21 Abs. 1 sowie des § 22 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2012, in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2021 treten die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 2 I Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 22, § 23 und § 24 Abs. 3 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 lit. b und § 15 Z 3 lit. b außer Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2023 tritt § 11 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021, LGBl. Nr. 106/2023