(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe des Tourismusverbandes sind an den Voranschlag gebunden.
(2) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder den Voranschlag wesentlich überschreiten, hat der Vorsitzende vor ihrer Leistung einen Beschluß der Tourismuskommission zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat. In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Beschlusses der Tourismuskommission nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Vorsitzende die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung der Tourismuskommission nachträglich einholen.
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