(1) Tourismusverbänden ist es untersagt, Finanzmittel zu verwenden für
1. die Errichtung und den Betrieb eigener Infrastruktureinrichtungen, wie insbesondere Bäder, Klettersteige, Reit-, Rad- und Wanderwege, Schilifte, Langlaufloipen, Eislaufplätze, Schutzhütten, Sprungschanzen, Bobbahnen, Vergnügungsparks, Naturparks oder Rennstrecken;
2. die Gewährung von Zuschüssen für die Abdeckung von Abgängen an Betreiberinnen/Betreiber von Infrastruktureinrichtungen;
3. die Übernahme von Kosten für die laufende Wartung und Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen Dritter.
(2) Abs. 1 Z 2 und 3 gelten nicht für Infrastruktureinrichtungen, welche im Zusammenhang mit dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus stehen und überwiegend touristisch genutzt werden. Solche Zuschüsse und Kostenübernahmen dürfen
1. nicht für den öffentlichen Verkehr und Straßenbau gewährt werden;
2. 10 % der Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (ausgenommen Erhöhungen) nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021, LGBl. Nr. 106/2023
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