(1) Wirtschaftliche Unternehmungen des Tourismusverbands sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Der Tourismusverband darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern und auf neue Leistungszweige ausdehnen, wenn
1. dies vom Gesichtspunkt des Tourismusinteresses erforderlich ist und die Unternehmung dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus dient,
2. sich die Unternehmung ohne wesentlichen Zusatzaufwand in die Tätigkeiten der Geschäftsstelle integrieren lässt und
3. die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands steht.
(3) Die Errichtung, Übernahme, die wesentliche Vergrößerung des Umfanges und die Ausdehnung auf neue Leistungszweige einer wirtschaftlichen Unternehmung des Tourismusverbands bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die touristische Entwicklung der Region dadurch gefördert wird und die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
(4) Der Tourismusverband darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der Abs. 2 und 3 beteiligen. Für die Beteiligung darf nur eine Form gewählt werden, welche die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
(5) Wenn über den Antrag eines Tourismusverbandes innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen wird, ist der Landesregierung zu berichten. Wenn diese innerhalb von weiteren drei Monaten keine Entscheidung trifft, gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt. Eine Erstreckung dieser Frist ist im Einvernehmen mit dem antragstellenden Tourismusverband zulässig.
(6) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach den kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Personen kann von der Tourismuskommission zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluß bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallender Verträge erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
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