(1) Der Zahlungszweck ist auf den Rechnungen und den Überweisungen deutlich anzugeben. Bei Aufträgen an Dritte ist insbesondere die Übereinstimmung der Rechnung mit dem Kostenvoranschlag zu überprüfen. Überprüfte Rechnungen sind abzuzeichnen.
(2) Das beauftragte Organ kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Ausschusses dem Geschäftsführer übertragen.
(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist soweit als möglich bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(4) Soweit Barmittel für die Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs nicht erforderlich sind, sind diese ehestens auf ein Bankkonto des Tourismusverbandes abzuführen.
(5) Dies gilt auch für Valuten und Reisescheckbestände. Die Höchstsumme des Bargeldbestandes darf in keinem Fall den durch Versicherung gedeckten Betrag überschreiten.
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