(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Tourismusverbandes einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vollversammlung des Tourismusverbandes aus ihrer Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Rechnungsprüfern. Nicht zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Der Prüfungsausschuß kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht.
(3) Die Überprüfung ist mindestens zweimal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Vorsitzenden oder des Kassiers vorzunehmen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Kassiers der Tourismuskommission ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.
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