(1) Das gesamte Eigentum des Tourismusverbandes ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind. Der Wert von Gebäuden und der Wert der Betriebs und Geschäftsausstattung ist um die Absetzung für Abnützung zu vermindern.
(2) Das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 ist wie folgt aufzugliedern:
I. Aktiva:
1. Anlagevermögen
a) Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
b) Finanzanlagevermögen (Wertpapiere, Beteiligungen)
2. Umlaufvermögen
a) Forderungen
b) Guthaben bei Banken (Sparbücher, Rücklagen)
c) Bargeld
d) Vorräte (Tickets, gekaufte Gutscheine, Werbematerial)
II. Passiva:
1. Eigenkapital/Negatives Eigenkapital (Summe Aktiva minus Fremdkapital)
2. Fremdkapital
a) Rückstellung für Abfertigungen
b) Bankkredite und Darlehen
c) Sonstige Schulden
d) Ausgegebene Gutscheine
e) Übernommene Haftungen
Anm.: in der LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
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