(1) Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent ist, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass sich hinsichtlich einer Voranschlagsposition eine Ausgabensteigerung um + 25 % oder eine Mindereinnahme von – 25 % ergibt, verpflichtet, einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen und der Tourismuskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 10/2021
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