(1) Alle dem Tourismusverband gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden sein Eigentum. Dieses ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Erfolg daraus erzielt wird.
(2) Das Eigentum des Tourismusverbandes ist aus Mitteln des Voranschlages zu erhalten.
(3) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Tourismuskommission.
(4) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerordentlichen Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
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