(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat die Tourismuskommission für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluss der Tourismuskommission nicht vorliegt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind.
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres von der Tourismuskommission der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch die Tourismuskommission unverzüglich zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
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