(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch den Tourismusverband bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens des Tourismusverbandes eintreten würde oder der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtausgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr gewährleistet werden könnte.
(3) Die Aufnahme von Darlehen, die von Bund, Land oder von den von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, bedarf keiner Genehmigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
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