(1) Die Anweisung von Zahlungen obliegt dem Vorsitzenden, die Kassen und Rechnungsführung dem Finanzreferenten der Tourismuskommission.
(2) Die für den Kassen und Rechnungsdienst bestellten Bediensteten sind Hilfsorgane des Vorsitzenden und des Kassiers; sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden.
(3) Der Vorsitzende und die von ihm zur Anweisung von Zahlungen ermächtigten Bediensteten dürfen weder die Kasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(4) Den Vorsitzenden betreffende Zahlungen hat der Stellvertreter anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003
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