(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung des Tourismusverbandes einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in den Tourismusverband zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Buch und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Vorlage an die Tourismuskommission zu übermitteln. Die/Der Vorsitzende hat im Fall festgestellter und zu beseitigender Unzulänglichkeiten über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen der Aufsichtsbehörde zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021
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