(1) Vor der Vorlage an die Tourismuskommission ist der von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten zu erstellende Voranschlagsentwurf zwei Wochen hindurch in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für zwei Wochen mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.
(2) Die Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag obliegt der Tourismuskommission in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat die Tourismuskommission zu beschließen:
a) Anträge an die Vollversammlung bezüglich allfälliger Anhebung bzw. Senkung der Interessentenbeiträge (§ 34 Abs. 3 und 4 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992)
b) (Anm.: entfallen)
c) den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse außerhalb des Voranschlages aufzunehmen sind (§ 9), soweit hiefür nicht gemäß § 12 Z 3 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 die Vollversammlung zuständig ist, und
d) den Dienstpostenplan.
(3) Der Voranschlag ist von der Tourismuskommission der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlages ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 10/2021
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