(1) Alle Eingangs und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu numerieren und fortlaufend abzulegen bzw. so abzulegen, daß von den buchhalterischen Aufzeichnungen eindeutig eine Verbindung zu den abgelegten Belegen hergestellt werden kann.
(2) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dient.
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