(1) Der Tourismusverband hat spätestens am 1. Dezember den Voranschlag für das Folgejahr (zugleich Haushaltsjahr) zu beschließen. Der Voranschlag ist gemäß §§ 14 und 15 zu gliedern. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Voranschlags zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Voranschlag unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.
(2) Der Voranschlag des Tourismusverbandes beinhaltet das betreffende Betriebsergebnis des zweitvorangegangenen Jahres als Ausgangspunkt und sämtliche aus gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen des Tourismusverbandes sowie aus wirtschaftlichen Unternehmungen des Tourismusverbandes zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, wobei insgesamt die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen sind.
(3) Für das erste Jahr der Haushaltsführung sind die zur angemessenen Erfüllung des Verbandszweckes unabdingbar notwendigen Ausgaben zu veranschlagen.
(4) Die Haushaltsführung des Tourismusverbandes ist nach dem Voranschlag unter Ausnutzung allfällig möglicher Einsparungen zu tätigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012
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