Die Tourismuskommission darf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen nur beschließen, wenn hiefür ein besonderes Interesse des Tourismusverbandes gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses des Tourismusverbandes berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 24 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
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