(1) Der Rechnungsabschluß ist längstens bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr auf Grund der abgeschlossenen Bücher zu erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß in der Gliederung des Voranschlages und das Vermögensverzeichnis. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Rechnungsabschluss unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.
(2) Die im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen bzw. die tatsächlich bezahlten Ausgaben, vermindert um die Abschreibungen, sind als Überschuß bzw. Abgang auszuweisen.
(3) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen des Tourismusverbandes sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen, die dem Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes anzuschließen sind.
(4) Vorhaben der außerordentlichen Gebarung sind gesondert abzuschließen.
(5) Wesentliche Abweichungen (über 25 %) in der Haushaltsführung gegenüber dem Voranschlag sind in einem gesonderten Anhang zum Rechnungsabschluß auszuweisen und zu begründen.
(6) Die/Der Vorsitzende hat den Rechnungsabschluss samt Anlagen und die Berichte des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluss für zwei Wochen in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. Die Auflage ist auf der Homepage mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der zweiwöchigen Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
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