LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Schulbauvorschriften

Kärntner Schulbauvorschriften

In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date

§ 1 § 1 Schulliegenschaften

Zu Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turnsäle (Sporthallen), Turnplätze (Sportplätze) und Spielplätze, Pausenhöfe und Schulgärten.

§ 2 § 2 Schulen

Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen.

§ 3 § 3 Lage und Größe des Schulgrundstückes

(1) Das Schulgrundstück muss so gelegen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und Schülerinnen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird und ist so zu bemessen, dass die für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäude, Nebengebäude und sonstigen Anlagen darauf errichtet werden können.

(2) Auf dem Schulgrundstück liegende Zugänge zum Schulgebäude sowie zu den zur Schule gehörenden Nebengebäuden sind zu befestigen.

§ 4 § 4 Allgemeine Bestimmungen über Räume

(1) Grundlagen für die Planung des Schulgebäudes ist ein räumlich-pädagogisches Konzept, an welchem sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren haben.

(2) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen:

a) Variabilität im Einsatz unterschiedlicher Lernformen und Lernmaterialien,

b) Ermöglichung von methodisch variantenreicher Eigenaktivität der Schüler und Schülerinnen.

(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen mit differnzierten innenräumlichen Qualitäten und Ausstattungen anzustreben.

(4) Gangbereiche können auch als pädagogisch qualifizierte Flächen genutzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes (zB Fluchtwegführung, Brandfrüherkennung, zusammenhängende Geschossflächen) und der Barrierefreiheit möglich ist.

§ 5 § 5 Räumliche Mindesterfordernisse

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen und sind unabhängig von Abs. 2 bis Abs. 10 alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume bereitzustellen.

(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenräume richtet sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schüler.

(3) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer) sowie ein Pausenhof vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als drei Klassen, so sind zusätzlich ein Leiterzimmer, ein Turnsaal (Klein-Sporthalle), und ein Werkraum für Technisches Werken vorzusehen. Dem Turnsaal (Klein-Sporthalle) sind ein Geräteraum, ein Waschraum, zwei Umkleideräume und ein Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) zuzuordnen, welches auch als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.

(4) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Volksschulen (Abs. 3). Ab der fünften Schulstufe ist der Waschraum nach Geschlechtern getrennt auszuführen.

(5) In Neuen Mittelschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum oder eine Lernzone für jede Schulstufe, ein Leiterzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer) sowie ein Pausenhof vorzusehen. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik- und Chemiesaal mit Depot, ein Werkraum für Technisches Werken mit Depot, ein Kreativraum mit Depot, ein Raum für Musikerziehung, eine Bibliothek bzw. Mediathek und eine Schulküche (Lehrküche) mit Essbereich. Für den Unterricht in Bewegung und Sport ist ein Turnsaal (Einfach-Sporthalle) vorzusehen; ab zwölf Klassen sind zusätzliche Sport- und Bewegungsflächen bereitzustellen. Dem Turnsaal (Einfach-Sporthalle) sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und ein Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) zuzuordnen. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und Fahrschülerinnen bereitzustellen.

(6) In Polytechnischen Schulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen der Neuen Mittelschule (Abs. 5). Für Polytechnische Schulen sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht erforderlichen Räume bereitzustellen.

(7) In Berufsschulen ist jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leiterzimmer, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer), WC-Anlagen und die erforderlichen Lehrwerkstätten und fachtechnischen Räume vorzusehen.

(8) Bei allen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen ist ein Turnplatz (Sportplatz) im Freien bereitzustellen.

(9) Im Rahmen der inklusiven Bildung sind die erforderlichen Klassen-, Fach- und Nebenräume sowie die entsprechenden Sanitäranlagen am jeweiligen Schulstandort bereitzustellen.

(10) Im Rahmen der ganztägigen Schulform sind die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räumlichkeiten vorzusehen.

§ 6 § 6 Ausstattung der Schulen

(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu erfolgen sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen.

(2) Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer), Werkräume, Kreativräume, Physik- und Chemiesäle sowie Schulküchen (Lehrküchen) sind mit einer Erste-Hilfe-Ausrüstung auszustatten.

§ 7 § 7 Schulgebäude

(1) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.

(2) Das Grundrisssystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.

§ 8 § 8 Beheizung und Raumtemperatur

(1) Die Unterrichtsräume und die Sporthallen müssen so ausgestattet sein, dass sie auch bei extrem niedriger Außentemperatur während des Unterrichtes auf einer gleichmäßigen und der Gesundheit zuträglichen Temperatur gehalten werden können. Die Temperatur hat in den Unterrichtsräumen mindestens 20° C zu betragen. Die Temperatur hat in Sporthallen mindestens 16° C zu betragen.

(2) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schüler und Schülerinnen vermieden wird.

(3) Heizkörper müssen so angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht.

§ 9 § 9 Belüftung, Belichtung und Beleuchtung

(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung die Schüler und Schülerinnen nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein.

(2) Die Gesamtflächen der Fensteröffnungen (Architekturlichte) der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(3) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden.

(4) In Unterrichtsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sicherzustellen.

§ 10 § 10 Anordnung der Unterrichtsräume und Nebenräume

(1) Unterrichtsräume sind so anzuordnen, dass sie unmittelbar von Gängen, Hallen oder ähnlichen Verkehrsflächen aus zugänglich sind. Bei der Anordnung von Unterrichtsräumen ist im Rahmen der inklusiven Bildung auf die Erfordernisse der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen.

(2) Wasch- und Duschräume sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.

§ 11 § 11 Anordnung der Gemeinschaftsräume

(1) Werden Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen vorgesehen, sind sie in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzuordnen.

(2) Zentrale Garderoben sind dem Schuleingang mit Sauberlaufzonen oder Schmutzschleusen zuzuordnen. Werden keine Zentralgarderoben vorgesehen, so sind Garderoben nach Möglichkeit in Gängen oder in Mauernischen vorzusehen.

§ 12 § 12 Größe der Unterrichtsräume

(1) Die Größe der Unterrichtsräume ist der Zahl und dem Alter der Schüler und Schülerinnen sowie den besonderen Erfordernissen der Schulart entsprechend zu bemessen.

(2) Die Größe der Klassenräume ist so zu bemessen, dass sie eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufweisen. Die lichte Raumhöhe von Klassenräumen hat grundsätzlich 3 m zu betragen.

(3) Die Mindestgröße der Fachräume richtet sich nach jener für Klassenräume.

(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal (Sporthalle) mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein (Klein-Sporthalle). Die Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und ein Waschraum im Sportbereich sind in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen. Das Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) ist in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen.

(5) In Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen hat der Turnsaal (Sporthalle) mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein (Einfach-Sporthalle). Die Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 60 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und der nach Geschlechtern getrennte Waschraum sind jeweils in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen. Das Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) ist in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen.

(6) Bei Schulen mit zu erwartender geringer Schülerzahl verringern sich die in Abs. 2 bis Abs. 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 20 v. H. unterschritten werden dürfen. Andererseits erhöhen sich bei pädagogischer Notwendigkeit die in Abs. 2 bis Abs. 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 20 v. H. überschritten werden dürfen.

§ 13 § 13 Aula/Foyer und Pausenraum

(1) Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schüler und Schülerinnen so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht. Aula, Foyer und Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen. Die Breite der Hauptgänge muss mindestens 2 m betragen.

(2) Die Aula/das Foyer dient als gemeinsamer Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsort sowie für Schulveranstaltungen und auch als Pausenraum und ist entsprechend auszustatten. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schüler- und Schülerinnenbetreuung, den Aufenthalt der Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die Schulbibliothek oder für Musikerziehung, ist anzustreben.

§ 14 § 14 Einrichtung der Unterrichtsräume

(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene und der Pädagogik entsprechen, einzurichten. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler und Schülerinnen anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.

(2) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln. Dabei sind auch die technischen Voraussetzungen für einen digitalen Unterricht zu berücksichtigen.

(3) Einrichtungsgegenstände und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.

(4) Im Übrigen haben die Unterrichtsräume den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen.

§ 15 § 15 Einrichtung der Sportbereiche

(1) Bei der Einrichtung der Turnsäle (Sporthallen) mit Geräten ist auf das Alter und die Sicherheit der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen. Die Geräte sind so anzubringen, dass eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist. Es sind Vorrichtungen anzubringen, die ein Herabhängen der Geräte verhindern.

(2) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.

(3) Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) sind jedenfalls mit einer Liege, mit einer Waage und einer Messlatte auszustatten und ist eine Dusche und ein Waschbecken vorzusehen.

§ 16 § 16 Sanitärräume

(1) Wasch- und Duschräume sind mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von Schülern und Schülerinnen nicht betätigt werden kann. Bei den Waschbecken sind Papierhandtuchspender und Seifenspender vorzusehen.

(2) Bei der Einrichtung der WC-Anlagen für Schüler und Schülerinnen ist auf die Größe der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen. Für die Klassen sind die erforderliche Anzahl von Toiletten bzw. Urinale vorzusehen.

(3) Mindestens eine WC-Einheit ist behinderten- und rollstuhlgerecht auszustatten. Bei den Waschbecken sind Seifenspender und Papierhandtuchspender anzubringen.

§ 17 § 17 Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume

(1) Das Leiterzimmer ist seinem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und mit einem Kleintresor auszustatten. wobei auch auf die Eignung dieses Raumes für Gespräche mit Eltern sowie Schülern und Schülerinnen Bedacht zu nehmen ist, sofern kein eigenes Besprechungszimmer zur Verfügung steht.

(2) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitsbereich hat mindestens 2 m² Bodenfläche pro Lehrperson aufzuweisen. Arbeitsplätze und versperrbare Schränke sind in entsprechender Anzahl der an der Schule beschäftigten Lehrpersonen vorzusehen.

(3) Konferenzen und Teambesprechungen können auch in der Aula/dem Foyer oder in Sonderräumen stattfinden.

(4) Lehrmittelräume sind so auszustatten, dass eine fachgerechte Unterbringung der Lehrmittel möglich ist.

§ 18 § 18 Schülerheime

(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten.

(2) Die erforderlichen Schlafräume, Essbereiche, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jeden Schüler und jede Schülerin ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.

(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen bestimmt, sind mindestens die Schlafräume, die sanitären Räume und die zugehörigen Verkehrswege getrennt anzuordnen und baulich zu trennen.

(4) Ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien sind vorzusehen.

(5) Für die Erzieher und Erzieherinnen sind bei Bedarf Wohnräume in einer entsprechenden Anzahl vorzusehen und einzurichten.

§ 19 § 19 Übergangsbestimmung

Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der §§ 4, 5, 10, 12, 13 und § 17 über die Verordnung LGBl. Nr. 86/1994 hinausgehende bauliche oder räumliche Anforderungen verlangt werden, müssen diese von Schulen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Schulzweckwidmung im Sinne des § 52 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, erteilt worden ist, nicht erfüllt werden.

§ 20 § 20 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Vorschriften über Schulbauten erlassen werden (Kärntner Schulbauvorschriften), LGBl. Nr. 86/1994, außer Kraft.