Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der §§ 4, 5, 10, 12, 13 und § 17 über die Verordnung LGBl. Nr. 86/1994 hinausgehende bauliche oder räumliche Anforderungen verlangt werden, müssen diese von Schulen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Schulzweckwidmung im Sinne des § 52 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, erteilt worden ist, nicht erfüllt werden.
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