(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung die Schüler und Schülerinnen nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein.
(2) Die Gesamtflächen der Fensteröffnungen (Architekturlichte) der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(3) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden.
(4) In Unterrichtsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sicherzustellen.
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