§ 14 § 14Einrichtung der Unterrichtsräume — Kärntner Schulbauvorschriften
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(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene und der Pädagogik entsprechen, einzurichten. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler und Schülerinnen anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.
(2) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln. Dabei sind auch die technischen Voraussetzungen für einen digitalen Unterricht zu berücksichtigen.
(3) Einrichtungsgegenstände und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.
(4) Im Übrigen haben die Unterrichtsräume den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen.
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