(1) Werden Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen vorgesehen, sind sie in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzuordnen.
(2) Zentrale Garderoben sind dem Schuleingang mit Sauberlaufzonen oder Schmutzschleusen zuzuordnen. Werden keine Zentralgarderoben vorgesehen, so sind Garderoben nach Möglichkeit in Gängen oder in Mauernischen vorzusehen.
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