(1) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.
(2) Das Grundrisssystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise