(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten.
(2) Die erforderlichen Schlafräume, Essbereiche, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jeden Schüler und jede Schülerin ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.
(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen bestimmt, sind mindestens die Schlafräume, die sanitären Räume und die zugehörigen Verkehrswege getrennt anzuordnen und baulich zu trennen.
(4) Ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien sind vorzusehen.
(5) Für die Erzieher und Erzieherinnen sind bei Bedarf Wohnräume in einer entsprechenden Anzahl vorzusehen und einzurichten.
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