(1) Die Größe der Unterrichtsräume ist der Zahl und dem Alter der Schüler und Schülerinnen sowie den besonderen Erfordernissen der Schulart entsprechend zu bemessen.
(2) Die Größe der Klassenräume ist so zu bemessen, dass sie eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufweisen. Die lichte Raumhöhe von Klassenräumen hat grundsätzlich 3 m zu betragen.
(3) Die Mindestgröße der Fachräume richtet sich nach jener für Klassenräume.
(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal (Sporthalle) mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein (Klein-Sporthalle). Die Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und ein Waschraum im Sportbereich sind in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen. Das Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) ist in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen.
(5) In Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen hat der Turnsaal (Sporthalle) mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein (Einfach-Sporthalle). Die Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 60 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und der nach Geschlechtern getrennte Waschraum sind jeweils in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen. Das Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) ist in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen.
(6) Bei Schulen mit zu erwartender geringer Schülerzahl verringern sich die in Abs. 2 bis Abs. 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 20 v. H. unterschritten werden dürfen. Andererseits erhöhen sich bei pädagogischer Notwendigkeit die in Abs. 2 bis Abs. 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 20 v. H. überschritten werden dürfen.
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